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§ 2 - IOP-Governance-Verordnung (GIGV)

V. v. 07.10.2021 BGBl. I S. 4634 (Nr. 72); aufgehoben durch § 20 V. v. 10.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 279
Geltung ab 15.10.2021; FNA: 860-5-78 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Rechtsverordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Interoperabilität" die Fähigkeit zweier oder mehrerer informationstechnischer Anwendungen,

a)
Informationen auszutauschen und diese für die korrekte Ausführung einer konkreten Funktion ohne Änderung des Inhalts der Daten zu nutzen,

b)
miteinander zu kommunizieren,

c)
bestimmungsgemäß zusammenzuarbeiten;

2.
„Standard" diejenigen Dokumente, die den aktuellen Stand der Technik mit Anforderungs- und Lösungsdefinitionen enthalten, wobei der Entstehungsprozess des Dokuments öffentlich bekannt und dokumentiert ist, inklusive der Prozesse der Veröffentlichung, Nutzung und Versionierung;

3.
„Profil" diejenigen Dokumente, die aus einem oder mehreren Standards bestehen, die für eine spezifische Anwendung zusammengestellt sind;

4.
„Leitfaden" diejenigen Dokumente, die mindestens eine Anforderung an die Informationsübertragung enthalten; sie erläutern oder dokumentieren die Nutzung einer oder mehrerer Standards oder Profile.

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