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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2024 aufgehoben
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§ 2 - IOP-Governance-Verordnung (GIGV)
V. v. 07.10.2021 BGBl. I S. 4634 (Nr. 72); aufgehoben durch § 20 V. v. 10.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 279
Geltung ab 15.10.2021; FNA: 860-5-78 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 15.10.2021; FNA: 860-5-78 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Rechtsverordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Interoperabilität" die Fähigkeit zweier oder mehrerer informationstechnischer Anwendungen,
- a)
- Informationen auszutauschen und diese für die korrekte Ausführung einer konkreten Funktion ohne Änderung des Inhalts der Daten zu nutzen,
- b)
- miteinander zu kommunizieren,
- c)
- bestimmungsgemäß zusammenzuarbeiten;
- 2.
- „Standard" diejenigen Dokumente, die den aktuellen Stand der Technik mit Anforderungs- und Lösungsdefinitionen enthalten, wobei der Entstehungsprozess des Dokuments öffentlich bekannt und dokumentiert ist, inklusive der Prozesse der Veröffentlichung, Nutzung und Versionierung;
- 3.
- „Profil" diejenigen Dokumente, die aus einem oder mehreren Standards bestehen, die für eine spezifische Anwendung zusammengestellt sind;
- 4.
- „Leitfaden" diejenigen Dokumente, die mindestens eine Anforderung an die Informationsübertragung enthalten; sie erläutern oder dokumentieren die Nutzung einer oder mehrerer Standards oder Profile.
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