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§ 2 - Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz (InfrGG)

Artikel 13 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3141 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 911-5 Bundesfernstraßen
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§ 2 Errichtung der Gesellschaft



(1) 1Die Gesellschaft privaten Rechts wird in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. 2Ein Aufsichtsrat ist zu bilden. 3Im Aufsichtsrat sind Mitglieder der für Haushalt und Verkehr zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages vertreten.

(2) 1Nach der erfolgten Gründung der Gesellschaft privaten Rechts als Gesellschaft mit beschränkter Haftung weist der Bund der Gesellschaft die Finanzmittel für die Erbringung der Aufgaben zu, die notwendig sind, um den Betrieb der Gesellschaft sicherzustellen. 2Nach der Gründung der Gesellschaft wird die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft zum 1. Januar 2019 mit den ihr in § 1 Absatz 1 und 2 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes übertragenen Aufgaben als Ganzes einschließlich aller Arbeits- und Dienstverhältnisse sowie aller sonstigen Rechtsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft verschmolzen.

(3) Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft privaten Rechts sowie jede wesentliche Änderung bedarf der Zustimmung der für Haushalt und Verkehr zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages.

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Zitierungen von § 2 InfrGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 InfrGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InfrGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 InfrGG Übergangsregelungen
... 1. Januar 2021 die Kosten für die vom Bund veranlassten Planungen. Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 weist der Bund der Gesellschaft die für die Erbringung dieser Aufgaben notwendigen ...