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§ 2 - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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§ 2 Kind, Jugendlicher



(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

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Zitierungen von § 2 JArbSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 JArbSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JArbSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 JArbSchG Verbot der Beschäftigung von Kindern
... Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten. (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die ... Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die ...
§ 58 JArbSchG Bußgeld- und Strafvorschriften (vom 01.01.2021)
... oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3 , ein Kind oder einen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt, beschäftigt, ... 2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3 , ein Kind über 13 Jahre oder einen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt, in ... Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für die Beschäftigung von Kindern ( § 2 Abs. 1 ) oder Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen (§ 2 Abs. 3), nach § 5 Abs. ... von Kindern (§ 2 Abs. 1) oder Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen ( § 2 Abs. 3 ), nach § 5 Abs. 2 Absatz 1 Nr. 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für die ...
§ 59 JArbSchG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021)
...  (2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die Beschäftigung von Kindern ( § 2 Abs. 1 und 3 ) nach § 5 Abs. 2 Satz 1. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße ...
§ 62 JArbSchG Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung
... Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung Jugendlicher (§ 2 Abs. 2) im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung entsprechend, soweit es sich ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mindestlohngesetz (MiLoG)
Artikel 1 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 22 MiLoG Persönlicher Anwendungsbereich
... damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. (2) Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Landwirtschaftsarbeitsbedingungenverordnung (LandwArbbV)
V. v. 18.12.2014 BAnz AT 19.12.2014 V1
Anlage LandwArbbV (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestentgelt) vom 29. August 2014
... § 22 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) mit Ausnahme der Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die Schüler oder Schülerinnen an ...

Zweite Textilarbeitsbedingungenverordnung (2. TextilArbbV)
V. v. 27.11.2015 BAnz AT 30.11.2015 V1
Anlage 2. TextilArbbV (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Textil- und Bekleidungsindustrie der Bundesrepublik Deutschland vom 19. August 2015
... alle gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme von Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung.  ...