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Artikel 2 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)

Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 EStG § 4d, § 19a, § 42b, § 52

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter „200 Prozent der Einheitswerte anzusetzen, die zu dem Feststellungszeitpunkt maßgebend sind, der dem Schluss des Wirtschaftsjahres folgt" durch die Wörter „den Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen" ersetzt.

2.
Nach § 19a Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn die Schwellenwerte des Absatzes 3 in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegt."

3.
§ 42b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c) berücksichtigt wurden oder".

bb)
In Nummer 6 werden die Wörter „die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Absatz 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren" durch die Wörter „von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben die Verhältnisse aus einem Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber unberücksichtigt."

4.
§ 52 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist bei Grundbesitz anzuwenden, der der Kasse erstmals nach dem 31. Dezember 2023 zuzurechnen ist. Vor dem 1. Januar 2024 vorhandener Grundbesitz ist mit dem Wert anzusetzen, der bei der Ermittlung des Kassenvermögens in dem letzten vor dem 1. Januar 2024 endenden Wirtschaftsjahr maßgebend war. Führen in den Fällen des Satzes 2 Baumaßnahmen nach dem 31. Dezember 2023 zu Herstellungskosten, sind neben dem Wert nach Satz 2 auch diese Herstellungskosten anzusetzen."



 

Zitierungen von Artikel 2 JStG 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 JStG 2024 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 ...
Artikel 56 JStG 2024 Inkrafttreten
...  (5) Artikel 39 tritt mit Wirkung vom 28. Dezember 2023 in Kraft. (6) Die Artikel 2 und 50 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. (7) Die Artikel 4, 13, 17, 22, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 06.12.2024)
... anzuwenden. (7) § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) ist bei Grundbesitz anzuwenden, der der Kasse erstmals nach dem 31. Dezember 2023 zuzurechnen ...