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§ 2 - Jugendschutzgesetz (JuSchG)

G. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 2161-6 Jugendschutz
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§ 2 Prüfungs- und Nachweispflicht



(1) 1Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. 2Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.

(2) 1Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. 2Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.



 

Zitierungen von § 2 JuSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JuSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 JuSchG Begriffsbestimmungen (vom 14.05.2024)
... Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird. (5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche. (6) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Textilarbeitsbedingungenverordnung (TextilArbbV)
V. v. 29.12.2014 BAnz AT 31.12.2014 V1; aufgehoben durch § 2 V. v. 27.11.2015 BAnz AT 30.11.2015 V1
Anlage TextilArbbV (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Textil- und Bekleidungsindustrie der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Dezember 2014
... § 22 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes mit Ausnahme von Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung.  ...