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§ 2 - Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)

neugefasst durch B. v. 26.09.2002 BGBl. I S. 3818; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden



(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;

2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.



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Frühere Fassungen von § 2 KraftStG 2002

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.12.2012Artikel 2 Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
aktuell vorher 01.05.2005 (28.12.2006)Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3344
aktuellvor 01.05.2005 (28.12.2006)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 KraftStG 2002

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KraftStG 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftStG 2002 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355
§ 1 HZAZustV Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
... im Inland, 2. bei einer widerrechtlichen Benutzung ausländischer Fahrzeuge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie 3. bei der Bearbeitung dazu eingehender Erstattungsanträge durch das ...

Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 15 KraftStDV Steuererklärung
... Bei widerrechtlicher Benutzung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes hat die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt, unverzüglich eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3344
Artikel 1 3. KraftStGÄndG
... vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c eingefügt: „(2a) Als ...

Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 2 VerkehrStÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*
... 2010 (BGBl. I S. 668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 41 V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1781
§ 1 HZAZustV Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
... im Inland, 2. bei einer widerrechtlichen Benutzung ausländischer Fahrzeuge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie 3. bei der Bearbeitung dazu eingehender Erstattungsanträge durch das ...

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1781; aufgehoben durch § 41 V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2487
§ 1 HZAZustV Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
... im Inland, 2. bei einer widerrechtlichen Benutzung ausländischer Fahrzeuge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie 3. bei der Bearbeitung dazu eingehender Erstattungsanträge durch das ...

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2487; aufgehoben durch § 41 V. v. 14.02.2022 BGBl. I S. 175
§ 1 HZAZustV Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
... im Inland, 2. bei einer widerrechtlichen Benutzung ausländischer Fahrzeuge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie 3. bei der Bearbeitung dazu eingehender Erstattungsanträge durch das ...

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 14.02.2022 BGBl. I S. 175; aufgehoben durch § 41 V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118
§ 1 HZAZustV Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
... im Inland, 2. bei einer widerrechtlichen Benutzung ausländischer Fahrzeuge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie 3. bei der Bearbeitung dazu eingehender Erstattungsanträge durch das ...