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§ 2 - Lobbyregistergesetz (LobbyRG)

G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 818 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 1101-13 Bundestag
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§ 2 Registrierungspflicht



(1) 1Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter nach § 1 Absatz 4 müssen die Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 in einem öffentlichen Verzeichnis (Lobbyregister) gemäß Satz 2 eintragen, wenn

1.
die Interessenvertretung regelmäßig betrieben wird,

2.
die Interessenvertretung auf Dauer angelegt ist,

3.
die Interessenvertretung geschäftsmäßig für Dritte betrieben wird,

4.
innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als 30 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen wurden oder

5.
die Interessenvertretung bei Gewährung einer Gegenleistung in Auftrag gegeben wird.

2Die Eintragung ist unverzüglich vorzunehmen, sobald eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegt.

(2) Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter nach Absatz 1 müssen sich bei Interessenvertretung gegenüber den Organen, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages nicht eintragen, wenn und soweit sie

1.
natürliche Personen sind, die mit ihrer Eingabe ausschließlich persönliche Interessen formulieren, unabhängig davon, ob es sich zugleich um unternehmerische oder sonstige Interessen handelt,

2.
Anliegen von ausschließlich lokalem Charakter geltend machen, soweit nicht mehr als zwei Wahlkreise unmittelbar betroffen sind,

3.
eine Petition nach Artikel 17 des Grundgesetzes einreichen,

4.
an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse, öffentlichen Kongressen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen der Organe, Gremien, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages teilnehmen,

5.
direkten und individuellen Ersuchen der Organe, Gremien, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen nachkommen,

6.
als natürliche Personen ein öffentliches Amt oder Mandat oder als juristische Personen des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben wahrnehmen,

7.
als Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverband (Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes) Einfluss auf Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nehmen,

8.
Rechtsberatung oder -vertretung für einen Dritten oder sich selbst erbringen, einschließlich der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen, es sei denn, dass die Vertretung auf den Erlass, die Änderung oder die Unterlassung einer rechtlichen Regelung durch den Deutschen Bundestag oder einer Entscheidung durch die Bundesregierung außerhalb eines Verwaltungs-, Vertrags- oder Vergabeverfahrens gerichtet ist,

9.
als politische Parteien nach dem Parteiengesetz oder als deren Jugendorganisationen tätig werden,

10.
als Einrichtungen zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit (politische Stiftungen) tätig werden, soweit der jeweilige Haushaltsgesetzgeber Globalzuschüsse zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben gewährt,

11.
als Mittlerorganisationen der auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik tätig werden, soweit sie institutionell mit Mitteln des Bundeshaushaltes gefördert werden,

12.
als Kirche, andere Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft tätig werden,

13.
einer nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes geschützten Tätigkeit nachgehen,

14.
als kommunaler Spitzenverband auf Bundes- oder Landesebene tätig sind,

15.
als eine in Deutschland anerkannte nationale Minderheit, als niederdeutsche Sprechergruppe, als deutsche Minderheit in Dänemark oder als Organisation oder Einrichtung der vorgenannten Gruppen tätig werden,

16.
über keine dauerhafte Vertretung in Deutschland verfügen und sich für Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, humanitäre Belange oder Fragen der Nachhaltigkeit einsetzen und ihr Wirken primär auf andere Länder oder Weltregionen ausgerichtet ist oder

17.
diplomatische oder konsularische Tätigkeiten wahrnehmen.

(3) Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter müssen sich bei Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung nicht eintragen, wenn und soweit sie

1.
einen Anspruch auf gesetzlich geregelten Informationszugang geltend machen,

2.
eine Bürgeranfrage stellen,

3.
an Besuchsprogrammen, Vorträgen, Konferenzen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen der Bundesregierung teilnehmen,

4.
für die von der Bundesregierung eingerichteten Sachverständigenräte und sonstigen Expertengremien tätig sind,

5.
direkten und individuellen Ersuchen der Bundesregierung um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen nachkommen oder

6.
einer der in Absatz 2 Nummer 1, 3 oder 6 bis 17 genannten Tätigkeiten nachgehen.

(4) Der Eintragungspflicht unterliegt auch nicht, wer für die unter Absatz 2 Nummer 7, 11, 12, 15 oder 16 genannten Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen ihrer dort bezeichneten Tätigkeiten tätig wird.

(5) 1Alle Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die von der Registrierungspflicht nach Absatz 2 oder 3 ausgenommen sind, können sich freiwillig registrieren. 2Bei der freiwilligen Registrierung nach Satz 1 müssen die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter die Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 im Lobbyregister eintragen.





 

Frühere Fassungen von § 2 LobbyRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes
vom 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 LobbyRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LobbyRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LobbyRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LobbyRG Registerinhalt (vom 01.03.2024)
... betrieben wird, auch wenn diese nicht selbst eintragungspflichtig sind, sofern nicht ein Fall des § 2 Absatz 4 vorliegt; Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c bis e und Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt ...
§ 7 LobbyRG Bußgeldvorschriften (vom 18.06.2024)
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Angabe oder eine Änderung nicht, nicht richtig, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt, 2. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig einträgt, 3. entgegen ...
§ 8 LobbyRG Übergangsvorschrift (vom 01.03.2024)
... Eintragungen nach § 2 Absatz 1 , die innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen werden, gelten als ... nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen werden, gelten als unverzüglich im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 . (2) Eintragungen, die vor dem 1. März 2024 vorgenommen worden sind, sind bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes
G. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10
Artikel 1 LobbyRGÄndG Änderung des Lobbyregistergesetzes
... Wörtern „der Organe" das Wort „, Gremien" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... betrieben wird, auch wenn diese nicht selbst eintragungspflichtig sind, sofern nicht ein Fall des § 2 Absatz 4 vorliegt; Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c bis e und Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt ... 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „ § 2 Absatz 1 Satz 1" die Wörter „oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1" und nach dem Wort ...