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§ 2 - LuftVG-Beleihungsverordnung (LuftVGBV)
§ 2 Beleihung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Übertragung der in § 4 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts auf juristische Personen des privaten Rechts erfolgt durch Verwaltungsakt des Luftfahrtamtes der Bundeswehr.
Zitierungen von § 2 LuftVGBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LuftVGBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVGBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 LuftVGBV Widerruf der Beleihung
... wurde, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der durch Verwaltungsakt nach § 2 übertragenen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, 2. die Bundeswehr ... gewährleistet ist, 2. die Bundeswehr entscheidet, die durch Verwaltungsakt nach § 2 übertragenen Aufgaben zukünftig selbst ...
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