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§ 2 - LuftVG-Beleihungsverordnung (LuftVGBV)

V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 334
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 96-1-58 Luftverkehr

§ 2 Beleihung



Die Übertragung der in § 4 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts auf juristische Personen des privaten Rechts erfolgt durch Verwaltungsakt des Luftfahrtamtes der Bundeswehr.



 

Zitierungen von § 2 LuftVGBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LuftVGBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVGBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LuftVGBV Widerruf der Beleihung
... wurde, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der durch Verwaltungsakt nach § 2 übertragenen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, 2. die Bundeswehr ... gewährleistet ist, 2. die Bundeswehr entscheidet, die durch Verwaltungsakt nach § 2 übertragenen Aufgaben zukünftig selbst ...