Die Übertragung der in
§ 4 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts auf juristische Personen des privaten Rechts erfolgt durch Verwaltungsakt des Luftfahrtamtes der Bundeswehr.
§ 5 LuftVGBV Widerruf der Beleihung ... wurde, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der durch Verwaltungsakt nach § 2 übertragenen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, 2. die Bundeswehr ... gewährleistet ist, 2. die Bundeswehr entscheidet, die durch Verwaltungsakt nach § 2 übertragenen Aufgaben zukünftig selbst ...