Verordnung über die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts gemäß § 30a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG-Beleihungsverordnung - LuftVGBV)

V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 334
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 96-1-58 Luftverkehr
Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Beleihung
§ 3 Voraussetzungen für die Beleihung
§ 4 Gegenstand der Beleihung
§ 5 Widerruf der Beleihung
§ 6 Höchstbetrag für den Rückgriff bei der beliehenen juristischen Person des privaten Rechts
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium der Verteidigung verordnet auf Grund

-
des § 30a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) eingefügt worden ist, und

-
des § 31e Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieser Verordnung sind Luftfahrtgeräte

1.
Luftfahrzeuge, Propeller und Motoren sowie

2.
Komponenten von Luftfahrzeugen, Propellern und Motoren mit eigener Musterzulassung sowie Artikel mit Zulassung nach Technischer Standardzulassung.

(2) 1Im Sinne dieser Verordnung ist Stückprüfung die Prüfung des jeweiligen Luftfahrtgerätes nach der Herstellung auf Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster oder der Technischen Standardzulassung. 2Im Rahmen der Stückprüfung werden alle Nachweise der Lufttüchtigkeit aus der Herstellung der Luftfahrtgeräte auf Vollständigkeit und Konsistenz geprüft.

(3) 1Im Sinne dieser Verordnung ist Nachprüfung die Prüfung des jeweiligen Luftfahrtgerätes nach der Instandhaltung in festgelegten Fällen auf Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster oder der Technischen Standardzulassung. 2Im Rahmen der Nachprüfung werden alle Nachweise der Lufttüchtigkeit aus der Instandhaltung der Luftfahrtgeräte auf Vollständigkeit und Konsistenz geprüft.

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§ 2 Beleihung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Übertragung der in § 4 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts auf juristische Personen des privaten Rechts erfolgt durch Verwaltungsakt des Luftfahrtamtes der Bundeswehr.

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§ 3 Voraussetzungen für die Beleihung


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Beliehen werden kann eine juristische Person des privaten Rechts nur, wenn sie durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr als Luftfahrtbetrieb nach dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr (Altverfahren) genehmigt ist.

(2) Näheres zu den Voraussetzungen für die Beleihung regelt das Luftfahrtamt der Bundeswehr in Verwaltungsvorschriften.

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§ 4 Gegenstand der Beleihung


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Beleihung von juristischen Personen des privaten Rechts, die Luftfahrtgeräte herstellen, umfasst die Durchführung der Stückprüfung sowie als Abschluss der erfolgreichen Stückprüfung die Feststellung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgeräten auf dem Stückprüfschein.

(2) Die Beleihung von juristischen Personen des privaten Rechts, die Luftfahrtgeräte instand halten, umfasst die Durchführung der Nachprüfung sowie als Abschluss der erfolgreichen Nachprüfung die Feststellung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgeräten auf dem Nachprüfschein.

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§ 5 Widerruf der Beleihung



Die Beleihung ist zu widerrufen, wenn

1.
die in § 3 Absatz 1 genannte Genehmigung nicht mehr besteht oder sie in der Weise eingeschränkt wurde, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der durch Verwaltungsakt nach § 2 übertragenen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist,

2.
die Bundeswehr entscheidet, die durch Verwaltungsakt nach § 2 übertragenen Aufgaben zukünftig selbst wahrzunehmen.

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§ 6 Höchstbetrag für den Rückgriff bei der beliehenen juristischen Person des privaten Rechts



(1) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den eine beliehene juristische Person des privaten Rechts durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat, so beträgt der Höchstbetrag, bis zu dem die Bundesrepublik Deutschland bei der beliehenen juristischen Person des privaten Rechts Rückgriff nehmen kann,

1.
bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten,

2.
bei Luftfahrzeugen unter 1.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 1,5 Millionen Rechnungseinheiten,

3.
bei Luftfahrzeugen unter 2.700 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 3 Millionen Rechnungseinheiten,

4.
bei Luftfahrzeugen unter 6.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 7 Millionen Rechnungseinheiten,

5.
bei Luftfahrzeugen unter 12.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 18 Millionen Rechnungseinheiten,

6.
bei Luftfahrzeugen unter 25.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 80 Millionen Rechnungseinheiten,

7.
bei Luftfahrzeugen unter 50.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 150 Millionen Rechnungseinheiten,

8.
bei Luftfahrzeugen unter 200.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 300 Millionen Rechnungseinheiten,

9.
bei Luftfahrzeugen unter 500.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 500 Millionen Rechnungseinheiten,

10.
bei Luftfahrzeugen ab 500.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 700 Millionen Rechnungseinheiten.

(2) 1Höchstabflugmasse ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeuges. 2Für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Satz 1 gilt § 49b des Luftverkehrsgesetzes entsprechend.

(3) Die Haftung Beliehener, die Luftfahrtgerät herstellen oder instand halten, bei dem es sich nicht um Luftfahrzeuge handelt, richtet sich nach der Höchstabflugmasse des Luftfahrzeuges, in welches das Luftfahrtgerät eingebaut ist oder zu welchem es als Bodenkontrollstation zugeordnet werden kann.

(4) Der Rückgriff bei der beliehenen juristischen Person des privaten Rechts darf vor Eintritt eines Schadensfalls weder vertraglich noch in sonstiger Weise ausgeschlossen oder in der Höhe beschränkt werden.

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§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 7 ändert mWv. 1. November 2024 LuftVGBV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die LuftVG-Beleihungsverordnung vom 15. September 2019 (BGBl. I S. 1402) außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Oktober 2024.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

Boris Pistorius



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