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§ 6 - LuftVG-Beleihungsverordnung (LuftVGBV)

V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 334
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 96-1-58 Luftverkehr

§ 6 Höchstbetrag für den Rückgriff bei der beliehenen juristischen Person des privaten Rechts



(1) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den eine beliehene juristische Person des privaten Rechts durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat, so beträgt der Höchstbetrag, bis zu dem die Bundesrepublik Deutschland bei der beliehenen juristischen Person des privaten Rechts Rückgriff nehmen kann,

1.
bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten,

2.
bei Luftfahrzeugen unter 1.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 1,5 Millionen Rechnungseinheiten,

3.
bei Luftfahrzeugen unter 2.700 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 3 Millionen Rechnungseinheiten,

4.
bei Luftfahrzeugen unter 6.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 7 Millionen Rechnungseinheiten,

5.
bei Luftfahrzeugen unter 12.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 18 Millionen Rechnungseinheiten,

6.
bei Luftfahrzeugen unter 25.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 80 Millionen Rechnungseinheiten,

7.
bei Luftfahrzeugen unter 50.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 150 Millionen Rechnungseinheiten,

8.
bei Luftfahrzeugen unter 200.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 300 Millionen Rechnungseinheiten,

9.
bei Luftfahrzeugen unter 500.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 500 Millionen Rechnungseinheiten,

10.
bei Luftfahrzeugen ab 500.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 700 Millionen Rechnungseinheiten.

(2) 1Höchstabflugmasse ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeuges. 2Für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Satz 1 gilt § 49b des Luftverkehrsgesetzes entsprechend.

(3) Die Haftung Beliehener, die Luftfahrtgerät herstellen oder instand halten, bei dem es sich nicht um Luftfahrzeuge handelt, richtet sich nach der Höchstabflugmasse des Luftfahrzeuges, in welches das Luftfahrtgerät eingebaut ist oder zu welchem es als Bodenkontrollstation zugeordnet werden kann.

(4) Der Rückgriff bei der beliehenen juristischen Person des privaten Rechts darf vor Eintritt eines Schadensfalls weder vertraglich noch in sonstiger Weise ausgeschlossen oder in der Höhe beschränkt werden.

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