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§ 5 - LuftVG-Beleihungsverordnung (LuftVGBV)
§ 5 Widerruf der Beleihung
Die Beleihung ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- die in § 3 Absatz 1 genannte Genehmigung nicht mehr besteht oder sie in der Weise eingeschränkt wurde, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der durch Verwaltungsakt nach § 2 übertragenen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist,
- 2.
- die Bundeswehr entscheidet, die durch Verwaltungsakt nach § 2 übertragenen Aufgaben zukünftig selbst wahrzunehmen.
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