§ 3 - LuftVG-Beleihungsverordnung (LuftVGBV)

V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 334
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 96-1-58 Luftverkehr

§ 3 Voraussetzungen für die Beleihung


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Beliehen werden kann eine juristische Person des privaten Rechts nur, wenn sie durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr als Luftfahrtbetrieb nach dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr (Altverfahren) genehmigt ist.

(2) Näheres zu den Voraussetzungen für die Beleihung regelt das Luftfahrtamt der Bundeswehr in Verwaltungsvorschriften.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 3 LuftVGBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LuftVGBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVGBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LuftVGBV Widerruf der Beleihung
... Beleihung ist zu widerrufen, wenn 1. die in § 3 Absatz 1 genannte Genehmigung nicht mehr besteht oder sie in der Weise eingeschränkt wurde, dass die ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed