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§ 3 - LuftVG-Beleihungsverordnung (LuftVGBV)

V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 334
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 96-1-58 Luftverkehr

§ 3 Voraussetzungen für die Beleihung



(1) Beliehen werden kann eine juristische Person des privaten Rechts nur, wenn sie durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr als Luftfahrtbetrieb nach dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr (Altverfahren) genehmigt ist.

(2) Näheres zu den Voraussetzungen für die Beleihung regelt das Luftfahrtamt der Bundeswehr in Verwaltungsvorschriften.

 
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Zitierungen von § 3 LuftVGBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LuftVGBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVGBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LuftVGBV Widerruf der Beleihung
... Beleihung ist zu widerrufen, wenn 1. die in § 3 Absatz 1 genannte Genehmigung nicht mehr besteht oder sie in der Weise eingeschränkt wurde, dass die ...