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§ 3 - LuftVG-Beleihungsverordnung (LuftVGBV)
§ 3 Voraussetzungen für die Beleihung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Beliehen werden kann eine juristische Person des privaten Rechts nur, wenn sie durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr als Luftfahrtbetrieb nach dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr (Altverfahren) genehmigt ist.
(2) Näheres zu den Voraussetzungen für die Beleihung regelt das Luftfahrtamt der Bundeswehr in Verwaltungsvorschriften.
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Zitierungen von § 3 LuftVGBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LuftVGBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVGBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 LuftVGBV Widerruf der Beleihung
... Beleihung ist zu widerrufen, wenn 1. die in § 3 Absatz 1 genannte Genehmigung nicht mehr besteht oder sie in der Weise eingeschränkt wurde, dass die ...
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