Tools:
Update via:
§ 2 - Mobilitätsdatenverordnung (MDV)
V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4728 (Nr. 75); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1039
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 9240-1-18 Personenbeförderung
| |
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 9240-1-18 Personenbeförderung
| |
§ 2 Zusammenarbeit mit dem Nationalen Zugangspunkt; Erfüllungsgehilfe
(1) 1Unternehmer und Vermittler haben gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt anzugeben:
- 1.
- den Namen, eine zustellungsfähige Anschrift im Inland, die Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie eine Kontaktperson und die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse dieser Person,
- 2.
- bei juristischen Personen auch den Firmennamen, den Namen einer vertretungsberechtigen Person und die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse dieser Person.
(2) 1Wird zur Bereitstellung der Daten nach § 3a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes ein Erfüllungsgehilfe nach § 3a Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt, hat dieser gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt anzugeben:
- 1.
- den Namen und eine zustellungsfähige Anschrift sowie eine Kontaktperson unter Angabe von deren Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
- 2.
- die Erklärung, dass die Daten nach § 3a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes ausschließlich über den Erfüllungsgehilfen an den Nationalen Zugangspunkt übermittelt werden.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 geforderten Angaben, Nachweise und Erklärungen durch Unternehmer, Vermittler und den Erfüllungsgehilfen sind elektronisch zu übermitteln.
(4) 1Die Absätze 1, 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit Daten nach § 3a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vorrangig über Systeme bereitgestellt werden, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden. 2Der Nationale Zugangspunkt hat auf seiner Website Informationen zu den Betreibern dieser Systeme und zu der Beschaffenheit der Systeme vorzuhalten. 3Hierzu stellen die Betreiber dieser Systeme dem Nationalen Zugangspunkt die notwendigen Informationen zur Verfügung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung V. v. 1. Juli 2022 BGBl. I S. 1039 m.W.v. 7. Juli 2022
Frühere Fassungen von § 2 MDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 07.07.2022 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung vom 01.07.2022 BGBl. I S. 1039 |
aktuell vorher | 20.01.2022 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung vom 06.01.2022 BGBl. I S. 21 |
aktuell | vor 20.01.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 MDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
V. v. 06.01.2022 BGBl. I S. 21
Artikel 1 1. MDVÄndV
... 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
V. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1039
Artikel 1 2. MDVÄndV
... S. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nummer 1, § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 2, Satz 2 und 3, Absatz 4 Satz 1 und § 8 Absatz 2 Satz 1 werden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_MDV.htm