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§ 2 - Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)

V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 660-10-1 Bundesbürgschaften
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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Begriffe werden die Begriffe in der in den §§ 2 und 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes festgelegten Bedeutung verwendet.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die folgenden Begriffe wie folgt bestimmt:

1.
Wesentliche gruppenangehörige Unternehmen und Zweigstellen sind solche, die die Voraussetzungen erfüllen, welche in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (ABl. L 184 vom 8.7.2016, S. 1), genannt sind.

2.
Indikator ist ein mit einer qualitativen oder quantitativen Messgröße versehenes Merkmal, das die Verfolgung von Entwicklungen ermöglicht, die Auswirkungen auf die Finanzlage des Instituts oder der Gruppe haben können.

3.
Indikatorenwert ist der jeweilige quantitative Ist-Wert eines Indikators zum Zeitpunkt der Messung.

4.
Schwellenwert eines Indikators ist der durch das Institut gemäß § 7 Absatz 1 festzulegende Wert eines Indikators, der geeignet ist, einen Krisenfall im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aufzuzeigen.