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§ 2 - Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)
Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 752-6-20 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.07.2017; FNA: 752-6-20 Elektrizität und Gas
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung ist
- 1.
- (aufgehoben)
- 2.
- „Betreiber", wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage nutzt,
- 3.
- „EEG-Anlage" jede Anlage zur Erzeugung von Strom, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist,
- 4.
- „Einheit" jede und jeder ortsfeste
- a)
- Gaserzeugungseinheit,
- b)
- Gasspeicher,
- c)
- Gasverbrauchseinheit,
- d)
- Stromerzeugungseinheit,
- e)
- Stromspeicher,
- f)
- Stromverbrauchseinheit,
- 5.
- „Gaserzeugungseinheit" jede technische Einrichtung zur Erzeugung von Gas,
- 6.
- „Gasspeicher" jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von Gas,
- 7.
- „Gasverbrauchseinheit" jede technische Einrichtung zum Verbrauch von Gas,
- 8.
- „KWK-Anlage" jede ortsfeste technische Anlage, in der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt werden,
- 9.
- „Marktakteur" jede natürliche oder juristische Person, die am Energiemarkt teilnimmt,
- 10.
- „Projekt" jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,
- 11.
- „Stromerzeugungseinheit" jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit,
- 12.
- „Stromlieferant" jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert,
- 13.
- „Stromspeicher" jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,
- 14.
- „Stromverbrauchseinheit" jede technische Einrichtung, die Strom verbraucht,
- 15.
- „Transportkunde" jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens,
- 16.
- „Webportal" die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung V. v. 15. November 2018 BGBl. I S. 1891 m.W.v. 21. November 2018
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Frühere Fassungen von § 2 MaStRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.11.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung vom 15.11.2018 BGBl. I S. 1891 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 MaStRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MaStRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MaStRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 2 KWKAusV Begriffsbestimmungen (vom 20.07.2021)
... KWK-Systeme ein Gebot abgegeben hat, 5. „Einheit" eine Einheit im Sinn des § 2 Nummer 4 der Marktstammdatenregisterverordnung , 6. „Gebotsmenge" die elektrische KWK-Leistung in Kilowatt, für die der ... nach § 27 abgeschlossen hat, 15. „Projekt" ein Projekt im Sinn des § 2 Nummer 10 der Marktstammdatenregisterverordnung , 16. „Referenzwärme" die Summe aus der Nutzwärme, die die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
Artikel 1 MaStRVÄndV Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) In Nummer 2 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)
Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167, 3180; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 11 GemAV Festlegung und Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur
... Absatz 1 vorangehenden Monats wie folgt einbezogen: 1. Daten von Bestandsanlagen nach § 2 Nummer 1 der Marktstammdatenregisterverordnung ; sofern für diese Daten die Netzbetreiberprüfung nach der Verantwortungsübernahme ...
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