1Durch Maßnahmengesetz anstelle eines Verwaltungsakts kann der Deutsche Bundestag abweichend von
§ 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und von
§ 14 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes die folgenden Verkehrsinfrastrukturprojekte zulassen:
- 1.
- den Ausbau der Eisenbahnstrecke von München über Mühldorf nach Freilassing,
- 2.
- den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Hof über Marktredwitz und Regensburg nach Obertraubling,
- 3.
- den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Magdeburg nach Halle,
- 4.
- den Neubau der Kurve von Mönchehof nach Ihringshausen im Rahmen des Ausbaus der Eisenbahnstrecke von Paderborn nach Halle,
- 5.
- die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke von Geithain nach Chemnitz im Rahmen des Ausbaus der Eisenbahnstrecke von Leipzig nach Chemnitz,
- 6.
- den Ausbau und Neubau der Eisenbahnstrecke von Hannover nach Bielefeld,
- 6a.
- den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Niebüll über Klanxbüll nach Westerland,
- 7.
- den Ausbau der Eisenbahnstrecke von der deutsch-niederländischen Grenze über Kaldenkirchen, Viersen und Rheydt nach Odenkirchen,
- 8.
- die Fahrrinnenanpassung der Außenweser und der Unterweser (Nord),
- 9.
- die Abladeoptimierung der Fahrrinnen des Mittelrheins,
- 10.
- die Fahrrinnenvertiefung des Untermains bis Aschaffenburg,
- 11.
- die Vertiefung des Nord-Ostsee-Kanals sowie
- 12.
- den Ausbau des Wesel-Datteln-Kanals bis Marl und den Ersatzneubau der „Großen Schleusen" sowie die Brückenhebung bei diesem Ersatzneubau.
2Die Zulassung schließt die für den Betrieb des jeweiligen Verkehrsweges notwendigen Anlagen ein.
§ 3 MgvG Träger des Vorhabens; zuständige Behörde (vom 14.08.2020) ... Träger des Vorhabens für die in § 2 Satz 1 und in § 2a Satz 1 Nummer 1 bis 12 die ist Verkehrsinfrastrukturprojekte genannten nach dem ... GmbH des Bundes. (2) Zuständige Behörde ist 1. für die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 oder § 2a Nummer 1 bis 12 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte das Eisenbahn-Bundesamt, ... 12 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte das Eisenbahn-Bundesamt, 2. für die in § 2 Satz 1 Nummer 8 bis 12 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ...
§ 8 MgvG Abschlussbericht und Anlagen zum Abschlussbericht (vom 14.08.2020) ... und digitale Infrastruktur gemäß § 7 Absatz 2 entscheidet, dass ein Vorhaben nach § 2 Satz 1 oder § 2a Satz 1 durch Verwaltungsakt zugelassen werden soll, ist kein Abschlussbericht zu ... ein Verkehrsinfrastrukturprojekt oder Teile eines Verkehrsinfrastrukturprojektes nach § 2 Satz 1 Nummer 8 bis 12 Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt beziehungsweise berühren, ... Entscheidung noch nicht möglich ist, 6. bei Verkehrsinfrastrukturprojekten nach § 2 Satz 1 Nummer 8 bis 12 die Mitteilung über das gemäß Artikel 89 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderliche ...
§ 14 MgvG Überleitung von Verfahren (vom 14.08.2020) ... Ist für ein in § 2 Satz 1 oder § 2a Satz 1 genanntes Verkehrsinfrastrukturprojekt oder für Teile dieses ... das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entschieden, dass bei einem in § 2 Satz 1 oder § 2a Satz 1 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekt, für das bereits ein ...
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795