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§ 2 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht" (NSGSylV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3423 (Nr. 63)
Geltung ab 28.09.2017; FNA: 791-9-6 Naturschutz

§ 2 Schutzgegenstand



(1) 1Das Naturschutzgebiet „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht" hat eine Fläche von 5.603 Quadratkilometern und liegt in der südlichen Nordsee. 2Es umfasst die Außengründe vor Sylt und Amrum und den Moränenrücken der nordöstlichen Flanken des Elbe-Urstromtals.

(2) 1Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Punkte begrenzt. 2Zwischen den Punkten SYL1 und SYL2 ist die Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769) zur ausschließlichen Wirtschaftszone des Königreiches Dänemark. 3Zwischen den Punkten SYL2, SYL4 und SYL5 ist die Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres gemäß der Proklamation der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer", Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie. 4Die übrigen Punkte sind jeweils durch Loxodrome miteinander verbunden. 5Die Koordinaten der in Anlage 1 genannten Punkte sind durch Breite und Länge gemäß dem World Geodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt.

(3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres und der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.

(4) 1Das Naturschutzgebiet wird in die Bereiche I und II gegliedert. 2Bereich I bezeichnet das Gebiet „Sylter Außenriff" im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 1 und ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 1 aufgeführten Punkte begrenzt. 3Die Punkte SYL4 und SYL6 der Grenze des Bereiches I sind durch Loxodrome miteinander verbunden, im Übrigen ist die Grenze deckungsgleich mit den Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3. 4Bereich II bezeichnet das Gebiet „Östliche Deutsche Bucht" im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 2 und ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 2 aufgeführten Punkte begrenzt. 5Die Punkte SYL7, SYL12 und SYL13 der Grenze des Bereiches II sind durch Loxodrome miteinander verbunden, im Übrigen ist die Grenze deckungsgleich mit den Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3.

(5) 1Bereich I enthält die Unterbereiche Ia und Ib. 2Unterbereich Ia ist im Westen durch den Längengrad 6° 42' E und im Osten durch den Längengrad 7° 30' E, im Übrigen durch die Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3 begrenzt. 3Unterbereich Ib wird im Norden durch den Breitengrad 54° 42' N, im Westen durch den Längengrad 7° 48' E und im Osten durch die Außengrenze des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3 begrenzt. 4Die in Anlage 1 Abschnitt C benannten Punkte SYL 3 und SYL 4 der südwestlichen Grenze des Unterbereichs Ib sind durch eine Loxodrome miteinander verbunden.

(6) 1Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in Anlage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 275.000 blau gekennzeichnet. 2Die Bereiche nach § 2 Absatz 4 und Unterbereiche nach § 2 Absatz 5 sind in Anlage 2 ebenfalls grafisch dargestellt.

(7) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 5 haben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Übersichtskarte nach Anlage 2.



 

Zitierungen von § 2 NSGSylV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NSGSylV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NSGSylV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 NSGSylV Erklärung zum Naturschutzgebiet
... in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Bereich der deutschen ausschließlichen ...
§ 2 NSGSylV Schutzgegenstand
... Übersichtskarte im Maßstab 1 : 275.000 blau gekennzeichnet. Die Bereiche nach § 2 Absatz 4 und Unterbereiche nach § 2 Absatz 5 sind in Anlage 2 ebenfalls grafisch dargestellt.  ... 275.000 blau gekennzeichnet. Die Bereiche nach § 2 Absatz 4 und Unterbereiche nach § 2 Absatz 5 sind in Anlage 2 ebenfalls grafisch dargestellt. (7) Die Bestimmungen nach den ...
Anlage 1 NSGSylV (zu § 2 Absatz 2, 4 und 5)
Anlage 2 NSGSylV (zu § 2 Absatz 6) Übersichtskarte des Naturschutzgebietes 2)