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§ 2 - Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten (NotViKoV)

§ 2 Technische Zugangsberechtigung zum Videokommunikationssystem



(1) Eine technische Zugangsberechtigung zum Videokommunikationssystem ist einzuräumen:

1.
dem Notar,

2.
dem Notariatsverwalter,

3.
der Notarvertretung sowie

4.
Personen, die beabsichtigen, das Videokommunikationssystem als Beteiligter, hinzugezogene Person oder Dritter zu nutzen.

(2) 1Personen, die bei einer Amtsperson beschäftigt sind, kann eine technische Zugangsberechtigung eingeräumt werden. 2Technische Zugangsberechtigungen nach Satz 1 können in ihrem Umfang eingeschränkt werden.

(3) Für körperliche Zugangsmittel und Wissensdaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen für den Zugang zum Videokommunikationssystem verwenden, gilt § 5 Absatz 3 bis 5 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse entsprechend.



 

Zitierungen von § 2 NotViKoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NotViKoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotViKoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 NotViKoV Einräumung der technischen Zugangsberechtigung
... Die technische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist durch die Notarkammer einzuräumen. (2) Die technische ... die Notarkammer einzuräumen. (2) Die technische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 soll durch die zu vertretende Amtsperson eingeräumt werden. Wird die technische ... die Notarkammer einzuräumen. (3) Die technische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 ist durch die Bundesnotarkammer einzuräumen. Bei Beteiligten und hinzugezogenen ... enthalten sind. (4) Die technische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ist von der Amtsperson einzuräumen, bei der die Person beschäftigt ist. Diese ... Personen auch die Befugnis einräumen, weitere technische Zugangsberechtigungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zu erteilen. Befugnisse nach Satz 2 können in ihrem Umfang eingeschränkt ...
§ 4 NotViKoV Wegfall und Entziehung der technischen Zugangsberechtigung
... sicherzustellen, dass eine technische Zugangsberechtigung endet, wenn 1. im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 das Amt erlischt oder der Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt wird, 2. ... oder der Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt wird, 2. im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 3 die Vertretung endet und 3. im Fall des § 2 Absatz 2 das Amt der ... 2. im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 3 die Vertretung endet und 3. im Fall des § 2 Absatz 2 das Amt der beschäftigenden Amtsperson erlischt oder deren Amtssitz in einen anderen ... Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen, dass eine technische Zugangsberechtigung im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 4 endet, sobald die zu dem Nutzer gespeicherten Nutzerdaten nach § 14 Absatz 2 Satz 5 zu ... (3) Im Fall einer ständigen Vertretung soll die technische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 durch die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zugangsberechtigten Person vorübergehend ... Vertretung soll die technische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 durch die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zugangsberechtigten Person vorübergehend entzogen werden, solange keine Amtsbefugnis nach ... der Bundesnotarordnung besteht. (4) Eine technische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 2 kann jederzeit durch die beschäftigende Amtsperson oder eine von dieser dazu ermächtigte ... zu entziehen. Weitere technische Zugangsberechtigungen und Befugnisse im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 4 Satz 2 bleiben hiervon unberührt. Sie können von dem ... Verwendung besteht. Wenn die technische Zugangsberechtigung einer in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Person eingeräumt wurde, kann die vorübergehende Entziehung der technischen ...
§ 5 NotViKoV Vorgang
...  (4) Für die Dauer des Bestehens der technischen Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 soll die zu vertretende Amtsperson der Notarvertretung den Zugriff auf die Vorgänge ...