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Artikel 2 - PTA-Reformgesetz (PTAGEG k.a.Abk.)
G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 4
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Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 ApBetrO § 3, § 7, § 8, § 11, § 12, § 17, § 28, § 31
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Apotheke darf nur geöffnet sein und betrieben werden, wenn ein Apotheker oder eine nach § 2 Absatz 6 Satz 1 vertretungsberechtigte Person anwesend ist. § 23 Absatz 3 bleibt unberührt."
- b)
- Nach Absatz 5a werden die folgenden Absätze 5b und 5c eingefügt:„(5b) Abweichend von Absatz 5 Satz 3 entfällt die Pflicht zur Beaufsichtigung eines pharmazeutisch-technischen Assistenten bei der Ausführung pharmazeutischer Tätigkeiten, wenn
- 1.
- der pharmazeutisch-technische Assistent
- a)
- seine Berufstätigkeit in Apotheken mindestens drei Jahre in Vollzeit oder in entsprechendem Umfang in Teilzeit ausgeübt hat und die staatliche Prüfung mindestens mit der Gesamtnote „gut" bestanden hat oder seine Berufstätigkeit in Apotheken mindestens fünf Jahre in Vollzeit oder in entsprechendem Umfang in Teilzeit ausgeübt hat und
- b)
- über ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer als Nachweis seiner regelmäßigen Fortbildung verfügt und
- 2.
- der Apothekenleiter
- a)
- sich im Rahmen einer mindestens einjährigen Berufstätigkeit des pharmazeutisch-technischen Assistenten in seinem Verantwortungsbereich nach § 2 Absatz 2 vergewissert hat, dass der pharmazeutischtechnische Assistent die pharmazeutischen Tätigkeiten ohne Beaufsichtigung zuverlässig ausführen kann, und
- b)
- nach schriftlicher Anhörung des pharmazeutisch-technischen Assistenten Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeiten schriftlich oder elektronisch festgelegt hat, für die die Pflicht zur Beaufsichtigung entfällt.
(5c) Die Pflicht zur Beaufsichtigung nach Absatz 5 Satz 3 entsteht erneut, soweit der Apothekenleiter auf Grund nachträglich eingetretener Umstände nicht mehr sicher ist, dass der pharmazeutisch-technische Assistent die jeweilige pharmazeutische Tätigkeit ohne Beaufsichtigung zuverlässig ausführen kann, oder der pharmazeutisch-technische Assistent über kein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer als Nachweis seiner regelmäßigen Fortbildung mehr verfügt. Die schriftliche oder elektronische Festlegung nach Absatz 5b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist nach schriftlicher Anhörung des pharmazeutisch-technischen Assistenten entsprechend anzupassen."
- 2.
- § 7 Absatz 1c Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- das Namenszeichen der Person, die das Rezepturarzneimittel hergestellt hat, und, falls ein pharmazeutisch-technischer Assistent die Herstellung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat, das Namenszeichen des Apothekers, der die Herstellung beaufsichtigt hat."
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- das Namenszeichen der Person, die das Arzneimittel hergestellt hat, und, falls ein pharmazeutisch-technischer Assistent die Herstellung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat, das Namenszeichen des Apothekers, der die Herstellung beaufsichtigt hat."
- b)
- Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Prüfprotokoll muss die zugrunde liegende Prüfanweisung nennen und insbesondere folgende Angaben enthalten:- 1.
- das Datum der Prüfung,
- 2.
- die Prüfergebnisse,
- 3.
- das Namenszeichen des Prüfenden und, falls ein pharmazeutisch-technischer Assistent die Prüfung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat, das Namenszeichen des Apothekers, der die Prüfung beaufsichtigt hat, sowie
- 4.
- die Freigabe durch die Unterschrift eines Apothekers der Apotheke."
- 4.
- § 11 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Über die in der Apotheke durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen zu machen; § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend." - 5.
- § 12 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- das Namenszeichen des Prüfenden und, falls ein pharmazeutisch-technischer Assistent die Prüfung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat, das Namenszeichen des Apothekers, der die Prüfung beaufsichtigt hat."
- 6.
- Dem § 17 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Pflicht zur Vorlage entfällt und entsteht erneut entsprechend den Regelungen in § 3 Absatz 5b und 5c." - 7.
- In § 28 Absatz 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1, 5 und 6" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1, 5, 5b, 5c und 6" ersetzt.
- 8.
- In § 31 Absatz 4 werden die Wörter „sowie Satz 2 und 3 und" durch die Wörter „und Satz 2 bis 4 sowie" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 2 PTA-Reformgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PTAGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTAGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
V. v. 21.10.2020 BGBl. I S. 2260
Artikel 2 AMVVuaÄndV Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 14 Absatz 1 Satz ...
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