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§ 2 - PTB Besondere Gebührenverordnung (PTBBGebV)
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1717 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4312
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 202-5-9 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 15.06.2021; FNA: 202-5-9 Verwaltungsgebühren
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§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) 1Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. 2Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und den Stundensätzen der Zeitgebühren nach Anlage 2.
(1a) 1Für die Berechnung einer Zeitgebühr ist der in Anlage 2 bezeichnete Themenbereich zu Grunde zu legen, der die Art des Zeitaufwands für die gebührenpflichtige Leistung kennzeichnet. 2Ist der Zeitaufwand für eine gebührenpflichtige Leistung durch mehrere Themenbereiche gekennzeichnet, ist die Zeitgebühr aus der Summe des Zeitaufwands jedes Themenbereiches zu berechnen.
(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
- 1.
- die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,
- 2.
- Eingangsabgaben für Gegenstände, die für die Prüfung aus dem Ausland zugesandt werden, einschließlich der mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Auslagen und
- 3.
- die Überlassung und Nutzung von Anlagen, Geräten und sonstiger technischer Ausstattung auf Zeit, die außerhalb des für die Zeitgebühr heranzuziehenden Zeitaufwandes gemäß § 10 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung liegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung V. v. 21. September 2021 BGBl. I S. 4312 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 2 PTBBGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung vom 21.09.2021 BGBl. I S. 4312 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 PTBBGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PTBBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTBBGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 PTBBGebV (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis (vom 01.10.2021)
Anlage 2 PTBBGebV (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Stundensätze (vom 01.10.2021)
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4312
Artikel 1 1. PTBBGebVÄndV
... und 10. Verordnung über Heizkostenabrechnung." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... 4. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2 ) Gebührenverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Mess- und ... Zeitgebühr nach Anlage 2 Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2 ) Stundensätze ...
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