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§ 2 - Pfandbrief-Meldeverordnung (PfandMeldeV)
Artikel 1 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 (Nr. 36)
Geltung ab 08.10.2022; FNA: 7628-8-6 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Geltung ab 08.10.2022; FNA: 7628-8-6 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 2 Berichtszeiträume, Meldestichtage, Einreichungsfristen
(1) 1Berichtszeitraum für die Meldungen nach den Anlagen ist das Kalenderquartal. 2Abweichend von Satz 1 ist der Berichtszeitraum im Fall einer Verfügung oder Allgemeinverfügung nach § 27a Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes für die hiervon betroffenen Pfandbriefbanken und Gattungen der Kalendermonat.
(2) Meldestichtag ist der letzte Bankarbeitstag des letzten Monats des Berichtszeitraums.
(3) 1Die Einreichungsfrist richtet sich nach § 27a Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes. 2Fällt das Ende der Einreichungsfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz der Pfandbriefbank, fällt das Ende dieser Einreichungsfrist auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag.
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