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§ 2 - Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)
V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 223
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- „Abrechnungszeitraum" bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,
- 2.
- „Arbeitsplatz" die Dienststelle oder ein anderer von der oder dem Vorgesetzten bestimmter Ort, an dem die Soldatin oder der Soldat Dienst zu leisten hat,
- 3.
- „Arbeitszeit" bei seegehenden Einheiten der Marine während ein- oder mehrtägiger Seefahrten die Zeit zwischen dem Ablegen und dem Anlegen der seegehenden Einheiten in Häfen und die Zeiten für die Vor- und Nachbereitung der Seefahrt,
- 4.
- „Bereitschaftsdienst" die Zeit, in der die Soldatin oder der Soldat verpflichtet ist, sich an einem von der oder dem Vorgesetzten bestimmten Ort außerhalb ihres oder seines häuslichen Bereichs aufzuhalten, um bei Bedarf den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
- 5.
- „Dienst zu wechselnden Zeiten" ein Dienst, bei dem mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt und bei dem im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Nachtdienst tatsächlich geleistet werden; Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst gelten nicht als Dienst zu wechselnden Zeiten,
- 6.
- „Gleittag" ein ganztägiger Zeitausgleich bei Gleitzeit; dabei gilt ein Tag mit einer Arbeitszeit von weniger als 2 Stunden als Gleittag,
- 7.
- „Gleitzeit" ein Arbeitszeitmodell, bei dem die Soldatinnen und Soldaten Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,
- 8.
- „Langzeitkonto" ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto zum Ansparen von durch erhöhten Arbeitsanfall bedingten Zeitguthaben, die für zusammengefasste Dienstbefreiungszeiten verwendet werden können,
- 9.
- „Nachtdienst" ein Dienst, der zwischen 20 und 6 Uhr zu leisten ist,
- 10.
- „Reisezeit" die Zeit ohne Wartezeit, die die Soldatin oder der Soldat benötigt für den Weg zwischen
- a)
- der Wohnung oder der Dienststätte und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft,
- b)
- der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäfts oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft,
- c)
- der Stelle des letzten auswärtigen Dienstgeschäfts oder der letzten auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder Dienststätte,
- 11.
- „Rufbereitschaft" die Zeit, in der die Soldatin oder der Soldat verpflichtet ist, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen werden zu können,
- 12.
- „Ruhepause" die Unterbrechung der vorgegebenen täglichen Arbeitszeit, in der die Soldatin oder der Soldat keinen Dienst leistet,
- 13.
- „Ruhezeit" jeder Zeitraum außerhalb der vorgegebenen täglichen Arbeitszeit,
- 14.
- „Schichtdienst" der Dienst nach einem Schichtplan, der den regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit der Soldatin oder des Soldaten in Zeitabschnitten von längstens drei Monaten festlegt,
- 15.
- „Wartezeit" eine während einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwischen
- a)
- der Ankunft und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit,
- b)
- dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag,
- c)
- dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und der Abreise,
- 16.
- „Zeit der Regeneration" eine Phase einer Erholung nach einer Belastungssituation, in der die Soldatin oder der Soldat zu keiner konkreten Dienstverrichtung eingeteilt ist, aber lageabhängig jederzeit wieder beansprucht werden kann.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung V. v. 23. September 2022 BGBl. I S. 1533 m.W.v. 30. September 2022
Frühere Fassungen von § 2 SAZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.09.2022 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung vom 23.09.2022 BGBl. I S. 1533 |
aktuell vorher | 01.03.2021 (29.09.2022) | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung vom 23.09.2022 BGBl. I S. 1533 |
aktuell vorher | 09.08.2019 | Artikel 11 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
aktuell | vor 09.08.2019 | Urfassung |
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Zitierungen von § 2 SAZV
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Änderungsvorschriften und in
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Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 11 BwEinsatzBerStG Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... der Verteidigung verwendet werden." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 9 wird aufgehoben. b) Die Nummern ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Artikel 2 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... Angabe zu § 16 wie folgt gefasst: „§ 16 Gleitzeit". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
Artikel 3 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... Personen für die Dauer der Verwendung oder Kommandierung ruhen." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...
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