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§ 2 - Soldaten-Eisenbahnfreifahrscheinverordnung (SEFFV)
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4369 (Nr. 68)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 51-1-36 Rechtsstellung der Soldaten
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 51-1-36 Rechtsstellung der Soldaten
§ 2 Umfang des Anspruchs
(1) 1Der Anspruch auf Ermöglichung der unentgeltlichen Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen besteht
- 1.
- nur für Verbindungen, die auf der Internetseite der Deutschen Bahn AG ausschließlich für Soldatinnen und Soldaten zur kostenlosen Buchung angeboten werden, und
- 2.
- nur für die Buchung einer einzigen Zugverbindung für die jeweilige Fahrt vom Abfahrtsort zum Zielort.
(2) Es besteht nur Anspruch auf einen Fahrschein
- 1.
- für die niedrigste Beförderungsklasse,
- 2.
- mit Zugbindung und
- 3.
- ohne Sitzplatzreservierung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_SEFFV.htm