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Verordnung über die unentgeltliche Beförderung von Soldatinnen und Soldaten in öffentlichen Eisenbahnen bei Privatfahrten (Soldaten-Eisenbahnfreifahrscheinverordnung - SEFFV)
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4369 (Nr. 68)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 51-1-36 Rechtsstellung der Soldaten
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 51-1-36 Rechtsstellung der Soldaten
Eingangsformel
Auf Grund des § 93 Absatz 2 Nummer 3 des Soldatengesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
§ 1 Anspruch auf unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen
Der Bund ermöglicht Soldatinnen und Soldaten den Bezug eines Fahrscheins für eine unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen bei Privatfahrten, sofern die Soldatinnen und Soldaten während der Beförderung Uniform tragen und ihren Truppenausweis auf Verlangen vorzeigen.
§ 2 Umfang des Anspruchs
(1) 1Der Anspruch auf Ermöglichung der unentgeltlichen Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen besteht
- 1.
- nur für Verbindungen, die auf der Internetseite der Deutschen Bahn AG ausschließlich für Soldatinnen und Soldaten zur kostenlosen Buchung angeboten werden, und
- 2.
- nur für die Buchung einer einzigen Zugverbindung für die jeweilige Fahrt vom Abfahrtsort zum Zielort.
(2) Es besteht nur Anspruch auf einen Fahrschein
- 1.
- für die niedrigste Beförderungsklasse,
- 2.
- mit Zugbindung und
- 3.
- ohne Sitzplatzreservierung.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Annegret Kramp-Karrenbauer
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/SEFFV.htm