Tools:
Update via:
§ 2 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
| |
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
| |
§ 2 Grundsatz des Forderns
(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. 2Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. 3Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.
(2) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. 2Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Bürgergeld-Gesetz G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2328 m.W.v. 1. Juli 2023
Anzeige
Frühere Fassungen von § 2 SGB II
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2023 | Artikel 1 Bürgergeld-Gesetz vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2328 |
aktuell vorher | 01.04.2011 | Artikel 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
aktuell | vor 01.04.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 SGB II
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB II selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... wird aufgehoben. c) Nummer 6 wird Nummer 5. 3a. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „eine ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 2 TeilhStG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 3 Nummer 12, 26 oder 26a" ersetzt. bb) In Satz 6 werden die Wörter „ § 2 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt. ... Satz 6 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „ § 2 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_SGB_II.htm