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§ 2 - Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung (SoEnergieV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4328 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 754-29-3 Energieversorgung
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Geltung ab 01.10.2021; FNA: 754-29-3 Energieversorgung
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- „Teilbereich" ein abgrenzbarer Bereich, der sich innerhalb sonstiger Energiegewinnungsbereiche befindet und vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie als solcher ausgeschrieben worden ist,
- 2.
- „Übergabepunkt" der Ort, an dem der in einer sonstigen Energiegewinnungsanlage auf See produzierte Energieträger in eine bestehende oder noch zu bauende Leitung eingespeist wird oder an Land transportiert wird; soweit ein Verbrauch des finalen Energieträgers auf See erfolgt, ist Übergabepunkt der Einspeisepunkt in die Verbrauchsstelle,
- 3.
- „finaler Energieträger" der Energieträger, der im sonstigen Energiegewinnungsbereich nicht weiter umgewandelt oder aufbereitet wird.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_SoEnergieV.htm