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§ 2 - Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV)
Artikel 1 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Geltung ab 07.09.2023; FNA: 9231-1-23 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 07.09.2023; FNA: 9231-1-23 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 2 Übertragung der Anordnungsbefugnis bei der Transportbegleitung
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einem Unternehmen für die Transportbegleitung die Anordnungsbefugnis übertragen.
(2) 1Die Übertragung erfolgt auf Antrag und ist nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 zu befristen. 2Der Antrag ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes zu stellen, in dem der Antragsteller
- 1.
- seinen Sitz hat oder
- 2.
- eine Zweigniederlassung hat, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht.
(3) Die Übertragung hat mit den Nebenbestimmungen zu erfolgen, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch das Transportbegleitungsunternehmen zu gewährleisten.
(4) Auf die in § 3 Absatz 3 und 4 genannten Pflichten ist im Übertragungsbescheid hinzuweisen.
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Zitierungen von § 2 StTbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StTbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StTbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 StTbV Begleitfahrzeug und Bekleidung, Nachweis
... der Begleitung eines Großraum- oder Schwertransportes 1. den Nachweis der nach § 2 erteilten Anordnungsbefugnis durch eine - auch digitale - Kopie des Bescheides über die ...
§ 13 StTbV Verfahren der zuständigen Behörden bei der Überprüfung
... der Prüfung der Rücknahme oder des Widerrufs bezüglich einer Übertragung nach § 2 verwenden, soweit dies im Einzelfall hierfür jeweils erforderlich ist. Soweit die ...
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