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§ 2 - Strafakteneinsichtsverordnung (StrafAktEinV)
V. v. 24.02.2020 BGBl. I S. 242 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 06.03.2020; FNA: 312-2-9 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 06.03.2020; FNA: 312-2-9 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 2 Bereitstellen des Inhalts zum Abruf
(1) 1Für die Einsicht in elektronische Akten wird ihr Inhalt, soweit Einsicht gewährt werden soll, in Form des Repräsentats zum Abruf bereitgestellt. 2Auf dem Repräsentat ist der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, dauerhaft erkennbar anzubringen. 3Dem Repräsentat soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 8 Nummer 1 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht.
(2) 1Die Bereitstellung erfolgt für 30 Tage. 2Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf die Bereitstellung, das Datum des Stands der elektronischen Akte sowie auf das Datum, an dem die Bereitstellung endet, hinzuweisen.
(3) 1Der Abruf ist über das Internet möglich. 2Die Internetseite wird in geeigneter Weise bekanntgemacht. 3Der Abruf darf nur erfolgen, wenn sich die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, hinreichend sicher authentisiert hat. 4Der abzurufende Inhalt ist nach dem Stand der Technik verschlüsselt zu übertragen. 5Er soll auf dem System der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, gespeichert werden können.
(4) Bei der Einrichtung der Internetseite für ein Akteneinsichtsportal sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2099 m.W.v. 1. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 2 StrafAktEinV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 11 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 StrafAktEinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StrafAktEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrafAktEinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 StrafAktEinV Übermittlung des Inhalts auf einem sicheren Übermittlungsweg (vom 01.07.2021)
... gewährt werden soll, über einen entsprechenden Zugang verfügt. § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum ...
§ 6 StrafAktEinV Datenträger (vom 01.07.2021)
... Kennwort darf nicht zusammen mit dem Datenträger übermittelt werden. § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 11 StPOuaFG Änderung der Strafakteneinsichtsverordnung
... vom 24. Februar 2020 (BGBl. I S. 242) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 8" ersetzt. ... Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 8" ersetzt. 2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „§ 3 Übermittlung des Inhalts ... der Akteneinsicht gewährt werden soll, über einen entsprechenden Zugang verfügt. § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands ... b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: „ § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands ...
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