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§ 2 - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 2 Antrag auf Erlaubnis
(1) 1Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. 2Darin sind Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, bei jährlicher Steueranmeldung die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld, die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und - sofern erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand;
- 2.
- ein Verzeichnis der Betriebstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung;
- 3.
- eine Darstellung der Mengenermittlung und Mengenabrechnung;
- 4.
- gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung;
- 5.
- bei der Nutzung von stationären Batteriespeichern im Sinne des § 5 Absatz 4 des Gesetzes eine Beschreibung der Speicher sowie deren Nutzung und die Verträge im Zusammenhang mit der Nutzung der Speicher.
(3) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 hat der Antragsteller anstelle der Beantragung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 vor Aufnahme der Tätigkeit diese schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
(4) 1Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Es kann auf Angaben und Unterlagen verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 856, 908 m.W.v. 1. Juli 2019
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Frühere Fassungen von § 2 StromStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2019 | Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856 |
aktuell vorher | 01.01.2018 (08.01.2018) | Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84 |
aktuell vorher | 30.09.2011 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890 |
aktuell vorher | 04.08.2006 | Artikel 2 Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 |
aktuell | vor 04.08.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 StromStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StromStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 StromStV Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis (vom 01.01.2024)
... 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. (2) In den Fällen des § 2 Absatz 3 gilt die Erlaubnis abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit Eingang der ordnungsgemäßen ... Vordruckes verzichtet werden. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3 . (6) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt 1. in den Fällen des Absatzes ...
§ 4 StromStV Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers (vom 01.07.2021)
... (4) Der Versorger hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach § 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene ...
§ 20 StromStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2018)
... Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 2 Absatz 3 , § 3 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 7 Satz 2, jeweils auch in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden." 5. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... werden folgende Absätze 2 bis 7 angefügt: „(2) In den Fällen des § 2 Absatz 3 gilt die Erlaubnis abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit Eingang der ordnungsgemäßen ... amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3 . (6) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt 1. in den Fällen des ... In der neuen Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 4" durch die Wörter „ § 2 Absatz 3 , § 3 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 7 Satz 2, jeweils auch in ...
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 4 StromStBefNG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... noch im Zeitpunkt der Antragstellung in Schwierigkeiten befand." 5. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird aufgehoben. b) Nummer 6 ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... Ausschließlichkeit in § 2 Nummer 7 des Gesetzes verzichtet." 5. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 ... „im maßgebenden Zeitraum" und die Wörter „im Sinne von § 2 Nr. 3 oder 5" durch die Wörter „im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5" ... „im Sinne von § 2 Nr. 3 oder 5" durch die Wörter „im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5" ersetzt. cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt ... werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 8" sowie die Angabe „§ 2 Nr. 3 oder 5" durch die Wörter „§ 2 Nummer 3 oder Nummer 5" ersetzt. ... 8" sowie die Angabe „§ 2 Nr. 3 oder 5" durch die Wörter „§ 2 Nummer 3 oder Nummer 5" ersetzt. 22. § 16 wird aufgehoben. 23. ...
Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753
Artikel 2 EnergieStRegDV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... Gesetzes von der Steuer befreit ist, gilt insoweit nicht als Versorger." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in ...
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