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§ 2 - Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)

V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3984 (Nr. 79); aufgehoben durch § 14 V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 83
Geltung ab 23.12.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 7613-3-4 Geldwäsche
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§ 2 Registrierung im Transparenzregister und Registrierungsdaten



(1) Die Registrierung für die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich.

(2) Nutzer im Sinne dieser Verordnung sind die Einsichtsberechtigten nach § 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes.

(3) 1Um sich registrieren zu lassen, gibt der Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers auf der Internetseite des Transparenzregisters eine elektronische Kennung in Form einer gültigen E-Mail-Adresse (Nutzerkennung) an und vergibt ein Passwort. 2Die registerführende Stelle übermittelt an die angegebene E-Mail-Adresse eine Nachricht über die Eröffnung und eine Möglichkeit zur elektronischen Freischaltung des Nutzerkontos.

(4) Wenn das Nutzerkonto freigeschaltet ist, hat der Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers der registerführenden Stelle mindestens die folgenden Registrierungsdaten zu übermitteln:

1.
für den Fall, dass der Nutzer eine natürliche Person ist

a)
den Vor- und Nachnamen,

b)
die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer sowie

c)
die Anschrift und, falls abweichend, die Rechnungsanschrift sowie

2.
für den Fall, dass der Nutzer keine natürliche Person ist,

a)
die Firma oder den Namen der nicht natürlichen Person,

b)
die Anschrift des Sitzes der nicht natürlichen Person und, falls abweichend, die Rechnungsanschrift,

c)
den Vor- und Nachnamen der mit der Registrierung beauftragten natürlichen Person sowie

d)
die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der mit der Registrierung beauftragten natürlichen Person.

(5) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, demjenigen, der die Registrierung vorgenommen hat, auf der Internetseite des Transparenzregisters die erfolgreiche Übermittlung der Registrierungsdaten anzuzeigen.

(6) 1Für die Übermittlung der Registrierungsdaten stellt die registerführende Stelle auf der Internetseite des Transparenzregisters elektronische Formulare zur Verfügung. 2Diese Formulare sind bei der Übermittlung zu verwenden.

(7) 1Zur Nutzung der automatischen Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ist eine erweiterte Registrierung notwendig. 2Im Rahmen dieser Registrierung muss der Nutzer nach den Vorgaben der registerführenden Stelle die Voraussetzungen der Nutzung der automatischen Einsichtnahme belegen.



 
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Frühere Fassungen von § 2 TrEinV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 11 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2083

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 TrEinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TrEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrEinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TrEinV Identitätsnachweis bei Registrierung oder Einsichtnahme
... Nachweisdokument angegebene Anschrift, soweit kein Personalausweis vorhanden ist, auch an die nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c angegebene Anschrift. Die Verifizierungsnummer berechtigt nur den Antragsteller und darf ...
§ 4 TrEinV Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten
... es zu einer Änderung bei den Registrierungsdaten nach § 2 Absatz 4 , so ist der Nutzer verpflichtet, im Transparenzregister die entsprechenden Angaben ...
§ 9 TrEinV Art der Datenübertragung
... welche Verbindung der Datenfernübertragung bei der Übermittlung der Daten nach den §§ 2 bis 8 zu verwenden ist. Die Verbindung der Datenfernübertragung muss nach dem Stand ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 11 TraFinG Änderung der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung
... registerführenden Stelle vorgegebenen Schnittstellen möglich." 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Zur Nutzung der automatischen ...