§ 2 Bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen
(1)
1Einem Unternehmen nach
§ 3 Absatz 1 wird im Basisregister eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen zugeordnet.
2Als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen dient die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach
§ 139c der Abgabenordnung.
(2) Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen dient dem Zweck der registerübergreifenden eindeutigen Identifikation der im Basisregister geführten Unternehmen.
(3)
1Die öffentlichen Stellen nach
§ 4 Absatz 1 und
§ 5 Absatz 1 dürfen die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen in ihren Registern oder sonstigen Datenbeständen speichern und verwenden, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
2Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen ist bei jeder Übermittlung an das und aus dem Basisregister anzugeben, wenn sie vergeben und durch das Basisregister an die Quellregister übermittelt wurde.
interne Verweise§ 3 UBRegG Inhalt des Basisregisters (vom 06.03.2025) ... gespeichert: 1. bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 , 2. Handelsregisternummer, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des ...
§ 10 UBRegG Rechtsverordnungsermächtigung (vom 29.12.2023) ... Verfahren der Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 an die betroffenen Unternehmen, 2. Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes ...
§ 11 UBRegG Evaluierung (vom 29.12.2023) ... in diesem Gesetz enthaltenen Maßnahmen für die Erreichung der in § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 genannten Zwecke. Der Bericht wird zudem dem Bundesrat übermittelt. ... Datenbeständen öffentlicher Stellen durch die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 abgelöst werden können und 2. durch das registerübergreifende ... Identitätsmanagement zu Unternehmen anhand der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer nach § 2 eine ausschließlich zentrale Speicherung von Unternehmensbasisdaten bei der ...
Zitat in folgenden NormenAußenhandelsstatistikgesetz (AHStatG)
Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
§ 8 AHStatG Hilfsmerkmale (vom 01.01.2025) ... versendet oder bei der sie eingeht; bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes , c) Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung ...
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV)
V. v. 01.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 220
§ 8 UBRegV Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen ... bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben und den Unternehmen mitgeteilt. Die ... der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen enthält den Hinweis, dass nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung als ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAußenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG)
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
Artikel 1 AHStatG-ÄndG Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes ... die Wörter „; bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes " eingefügt. cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „c) ... „8. bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes , 9. Kennnummer nach § 1 Absatz 1 Satz 6 des Statistikregistergesetzes ...
Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455
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