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§ 2 - Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)

neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 402-37 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken



(1) 1Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. 2Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. 3Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Nummer 13 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für folgende Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten:

a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,

b)
Fernabsatzverträge,

c)
Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr,

d)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,

e)
Kaufverträge,

f)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,

g)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,

h)
Bauverträge,

i)
Pauschalreiseverträge, Verträge über die Vermittlung von Reisen und verbundener Reiseleistungen,

j)
Darlehensvermittlungsverträge sowie

k)
Zahlungsdiensteverträge,

2.
die Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes,

3.
diejenigen Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln, die §§ 8, 9, 70, 74 und 98 des Medienstaatsvertrags vom 14. bis 28. April 2020, die §§ 4, 5, 5a, 5b und 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags vom 10. bis 27. September 2002 und die §§ 10 und 11 des Deutsche-Welle-Gesetzes,

4.
diejenigen Vorschriften des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, die das Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern regeln,

5.
die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, die das Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern regeln,

6.
die §§ 3 bis 13 des Heilmittelwerbegesetzes,

7.
diejenigen Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs, die das Verhältnis zwischen Kapitalverwaltungsgesellschaften und Verbrauchern regeln,

8.
diejenigen Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Verbrauchern regeln,

9.
die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes,

10.
§ 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

11.
die Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes,

12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),

13.
die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 074 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, die für die Verarbeitung von Daten von Verbrauchern durch Unternehmer gelten,

14.
§ 31 des Bundesdatenschutzgesetzes,

15.
diejenigen Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleistern und Verbrauchern regeln,

16.
diejenigen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsleistungen und Verbrauchern regeln,

17.
die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,

18.
die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 2), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

19.
die Vorschriften der Preisangabenverordnung,

20.
die §§ 3 bis 7 des Produktsicherheitsgesetzes, § 7 des Gasgerätedurchführungsgesetzes, § 7 des PSA-Durchführungsgesetzes und die Vorschriften der Verordnung über elektrische Betriebsmittel, der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug, der Verordnung über einfache Druckbehälter, der Maschinenverordnung, der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder, der Explosionsschutzverordnung, der Aufzugsverordnung, der Aerosolpackungsverordnung sowie der Druckgeräteverordnung, soweit diese Pflichten von Unternehmern zum Schutz der Verbraucher regeln,

21.
die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie das Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern regeln,

22.
die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1; L 119 vom 7.5.2019, S. 202) in der jeweils geltenden Fassung,

23.
die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34), in der jeweils geltenden Fassung,

24.
die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

25.
Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2115 (ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

26.
die Artikel 1 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9; L 349 vom 21.12.2016, S. 1; L 190 vom 27.7.2018, S. 20; L 55 vom 25.2.2019, S. 18; L 117 vom 3.5.2019, S. 8), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1962 (ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

27.
die §§ 20a, 36, 40 bis 41, 41b, 42, 53a und 111a des Energiewirtschaftsgesetzes,

28.
die Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die das Verhältnis zwischen E-Geldinstituten und Verbrauchern regeln,

29.
die §§ 4 und 5 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes,

30.
die §§ 1a, 6a, 7 bis 9, 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 152, 154 und 155, auch in Verbindung mit den §§ 176 und 177 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes,

31.
die VVG-Informationspflichtenverordnung,

32.
die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

33.
die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), in der jeweils geltenden Fassung,

34.
die Artikel 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1; L 241 vom 27.7.2020, S. 46; L 147 vom 30.4.2021, S. 23; L 382 vom 28.10.2021, S. 52), in der jeweils geltenden Fassung,

35.
die Artikel 3 bis 8 und die Artikel 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/135 (ABl. L 22 vom 1.2.2022, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

36.
die Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1941 (ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

37.
die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

38.
die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

39.
die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

40.
die §§ 4 bis 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, die §§ 3 bis 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung und die §§ 29 bis 32 des Messstellenbetriebsgesetzes,

41.
die §§ 11 bis 18 der Gasgrundversorgungsverordnung,

42.
die §§ 11 bis 18 der Stromgrundversorgungsverordnung,

43.
die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

44.
die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10), in der jeweils geltenden Fassung,

45.
die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes sowie der Mess- und Eichverordnung, soweit sie das Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern regeln,

46.
die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2259 (ABl. L 455 vom 20.12.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

47.
die Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/480 (ABl. L 81 vom 23.3.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

48.
die Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

49.
die Vorschriften des Kapitels II der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165; L 241 vom 8.7.2021, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

50.
die Vorschriften des Kapitels II der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167; L 233 vom 1.7.2021, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/112 (ABl. L 19 vom 28.1.2022, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

51.
die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 1; L 198 vom 28.7.2017, S. 42), in der jeweils geltenden Fassung,

52.
die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/528 (ABl. L 106 vom 26.3.2021, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

53.
die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 (ABl. L 177 vom 13.7.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

54.
die Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/740 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

55.
die Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1; L 66 vom 8.3.2018, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

56.
die Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung und

57.
die Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.





 

Frühere Fassungen von § 2 UKlaG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.05.2024Artikel 18 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
aktuell vorher 13.10.2023Artikel 10 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 4 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2123
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 20 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
aktuell vorher 01.07.2018Artikel 3 Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 3 Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
vom 28.04.2017 BGBl. I S. 969
aktuell vorher 01.02.2017Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
vom 19.02.2016 BGBl. I S. 254
aktuell vorher 18.06.2016Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
vom 11.04.2016 BGBl. I S. 720
aktuell vorher 24.02.2016Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
vom 17.02.2016 BGBl. I S. 233
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 3 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
aktuell vorher 13.06.2014Artikel 13 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
aktuell vorher 22.07.2013Artikel 5 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
aktuell vorher 23.02.2011Artikel 4 Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
vom 17.01.2011 BGBl. I S. 34
aktuell vorher 31.10.2009Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2319
aktuell vorher 01.01.2009 (13.02.2009)Berichtigung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
vom 09.02.2009 BGBl. I S. 371
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
vom 25.10.2008 BGBl. I S. 2074
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 19 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 6 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

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Zitierungen von § 2 UKlaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UKlaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UKlaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2c UKlaG Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen (vom 14.05.2024)
... Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ...
§ 3 UKlaG Anspruchsberechtigte Stellen (vom 13.10.2023)
... Die in den §§ 1 bis 2a bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen ... nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht. Die Ansprüche nach den ... geltend machen, solange ihre Eintragung ruht. Die Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a können nur an Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 abgetreten werden. (3) ...
§ 5a UKlaG Informationspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände und qualifizierten Einrichtungen zu gerichtlichen Verfahren im Inland (vom 13.10.2023)
... nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die Unterlassungsansprüche nach den §§ 1, 2 oder § 2a im Inland gerichtlich geltend machen, haben auf ihrer Internetseite spätestens ...
§ 6a UKlaG Bekanntmachungen im Verbandsklageregister zu einstweiligen Verfügungen und Klagen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen (vom 13.10.2023)
... 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Sicherung oder Regelung von Ansprüchen nach den §§ 1 bis 2a gestellt wurde, unverzüglich nach der Zustellung des Antrags an den Antragsgegner ... nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a ist vom Gericht im Verbandsklageregister unverzüglich nach der Erhebung der Klage ...
§ 12a UKlaG Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2 (vom 14.05.2024)
... Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2 , das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Nummer 13 und ... einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Nummer 13 und 14 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. ...
§ 13 UKlaG Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen (vom 14.05.2024)
... versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b benötigen und nicht anderweitig beschaffen können. (2) Der ... Ausgleichs verlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2b ...
§ 13a UKlaG Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener (vom 14.05.2024)
... § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch aus Unterlassung nach den allgemeinen Vorschriften ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 204a BGB Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen (vom 13.10.2023)
... in Bezug auf einen Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmer nach den §§ 1, 2 oder 2a des Unterlassungsklagengesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den ...

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 306
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 17.10.2024)
... von Verbrauchern anzuwenden, die aufgrund solcher Zuwiderhandlungen eines Unternehmers nach § 2 des Unterlassungsklagengesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entstanden sind, die nach ...

Verbandsklageregisterverordnung (VKRegV)
V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1804, 1845; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 1 VKRegV Register für Verbandsklagen (vom 13.10.2023)
...  2. einstweilige Verfügungen in Bezug auf Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a des Unterlassungsklagengesetzes oder § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 7 VSBGEG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 10 wird das Wort ...

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 20 TKMoG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... 402-37) § 2 Absatz 2 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch ...

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 5 AIFM-UmsG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern „§ 126 des Investmentgesetzes" die ...

Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
Artikel 3 3. ReiseRÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
...  § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch ...

Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 6 FRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 ...

Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367
Artikel 4 VSchDGEinfG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 gelten entsprechend."  ...

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 4 EEGAusbGuEnFG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch ...

Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes und zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 146
Artikel 3 VSchDGuaÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
...  1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 2 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden." 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1218
Artikel 2 ZahlVerzBekG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§§ 1 und 2 " durch die Angabe „§§ 1 bis 2" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie ... Nummer 1 die Angabe „§§ 1 und 2" durch die Angabe „§§ 1 bis 2 " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die in ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 18 DDGEG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort ... ersetzt. 2. In § 2c Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 bis § 2b" durch die Angabe „§§ 1 bis 2b" ersetzt. 3. In ... 1 bis 2b" ersetzt. 3. In § 12a Satz 1 werden die Wörter „ § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 13 und 14" ersetzt. ... die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11" durch die Wörter „ § 2 Absatz 2 Nummer 13 und 14" ersetzt. 4. In § 13 Absatz 1 wird das Wort ... § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch aus Unterlassung nach den allgemeinen Vorschriften ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 3 EEGReformG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
...  2 Absatz 2 Nummer 9 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August ...

Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
G. v. 17.01.2011 BGBl. I S. 34
Artikel 4 TzWohnVG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
...  2 Absatz 2 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August ...

Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2319
Artikel 2 HeimRNG Änderung anderer Gesetze
... durch die Wörter „heimrechtlichen Vorschriften" ersetzt. (3) In § 2 Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074, 2009 BGBl. I S. 371
Artikel 6 EENeuRegG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes (vom 01.01.2009)
... § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 19 RBerNG Änderungen sonstigen Bundesrechts (vom 17.06.2008)
... Abs. 1" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 und 2" ersetzt. (5) In § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 ...

Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
Artikel 3 BauVRRG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch ...

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 2 WettbRÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:  ... versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e benötigen und nicht anderweitig beschaffen können." ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2123, 2022 BGBl. I S. 105
Artikel 3 DigVRLUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 3 ZKRLUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 11 wird das Wort ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 3 VerbrKredRLUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... I S. 2319), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden das Wort „Gesetzbuchs" durch das Wort „Rechts" und nach ... dass sie die Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gemäß § 1 oder § 2 benötigen und nicht anderweitig beschaffen können." b) Absatz 3 wird ...
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen
... treten an die Stelle des Anspruchs gemäß § 1 oder § 2 des Unterlassungsklagengesetzes die Unterlassungsansprüche nach dieser Vorschrift." ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 13 VerbrRRLUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ...

Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 233
Artikel 3 VDSDG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... von Ansprüchen Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ... „(2a) Qualifizierte Einrichtungen, die Ansprüche nach § 2 Absatz 1 wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ... nach § 2 Absatz 1 wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 durch Abmahnung oder Klage geltend gemacht haben, sind verpflichtet, dem ... EU Nr. L 149 S. 22)," gestrichen. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3" durch die Angabe „§ 2b" ersetzt. 7. Nach § 12 wird ... 12a Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2 Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch ... Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2 , das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer ... Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische ... In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „gemäß § 1 oder § 2 " durch die Wörter „nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a" ... § 1 oder § 2" durch die Wörter „nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... Ausgleichs verlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a hat." 10. In § 13a werden die Wörter ... 10. In § 13a werden die Wörter „des Anspruchs nach § 1 oder § 2 " durch die Wörter „eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a oder nach § ... § 1 oder § 2" durch die Wörter „eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a" ersetzt. 11. § 14 wird wie folgt ... Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 in der ab dem 24. Februar 2016 geltenden Fassung findet bis zum Ablauf ...
Artikel 4 VDSDG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Anspruchs gemäß § 1 oder § 2 des Unterlassungsklagengesetzes die Unterlassungsansprüche nach dieser Vorschrift" durch ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 2 VRUG Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
...  2. einstweilige Verfügungen in Bezug auf Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a des Unterlassungsklagengesetzes oder § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren ...
Artikel 8 VRUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... in Bezug auf einen Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmer nach den §§ 1, 2 oder 2a des Unterlassungsklagengesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den ...
Artikel 9 VRUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... von Verbrauchern anzuwenden, die aufgrund solcher Zuwiderhandlungen eines Unternehmers nach § 2 des Unterlassungsklagengesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entstanden sind, die nach ...
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 11" durch die Angabe „Nummer 13" ... „Satz 1 Nummer 11" durch die Angabe „Nummer 13" ersetzt. 2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift ... (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung." 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Unterlassungsanspruch bei ... nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht. Die Ansprüche nach den ... 2a nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht. Die Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a können nur an Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 abgetreten werden."  ... nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die Unterlassungsansprüche nach den §§ 1, 2 oder § 2a im Inland gerichtlich geltend machen, haben auf ihrer Internetseite spätestens ... 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Sicherung oder Regelung von Ansprüchen nach den §§ 1 bis 2a gestellt wurde, unverzüglich nach der Zustellung des Antrags an den Antragsgegner ... nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a ist vom Gericht im Verbandsklageregister unverzüglich nach der Erhebung der Klage ... a) In Absatz 1 werden die Wörter „ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e" durch die Wörter „eines Anspruchs nach den ... 2b" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 1 bis 2a oder nach § 4e" durch die Angabe „§§ 1 bis 2b" ersetzt. ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen
... 37u Absatz 1" durch die Angabe „§ 113 Absatz 1" ersetzt. (5) In § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. ...