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§ 2 - Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV)
V. v. 07.03.2022 BAnz AT 08.03.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 168
Geltung ab 09.03.2022; FNA: 26-12-11 Ausländerrecht
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Geltung ab 09.03.2022; FNA: 26-12-11 Ausländerrecht
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§ 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
(1) Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 31. Dezember 2024 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit; für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt dies nur, sofern sie am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.
(2) 1Ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 31. Dezember 2024 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. 2Dies gilt auch für in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießen.
(3) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt nur, solange keine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen wurde.
(4) 1Soweit der Regelungsgegenstand der Verordnung reicht, sind die Einreise und der Aufenthalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausländer rechtmäßig. 2Die übrigen Vorschriften des Aufenthaltsrechts bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung V. v. 17. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 168 m.W.v. 5. März 2024
Frühere Fassungen von § 2 UkraineAufenthÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.03.2024 (27.05.2024) | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 17.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 168 |
aktuell vorher | 01.06.2023 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 24.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 138 |
aktuell vorher | 01.12.2022 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 28.11.2022 BAnz AT 30.11.2022 V1 |
aktuell vorher | 01.09.2022 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 24.08.2022 BAnz AT 26.08.2022 V1 |
aktuell | vor 01.09.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 UkraineAufenthÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UkraineAufenthÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UkraineAufenthÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 UkraineAufenthÜV Titeleinholung im Bundesgebiet (vom 01.09.2022)
... erforderlicher Aufenthaltstitel kann von den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden. Die Befreiung nach § 2 ... 1 und 2 genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden. Die Befreiung nach § 2 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
V. v. 28.11.2022 BAnz AT 30.11.2022 V1
Artikel 1 3. UkraineAufenthÜVÄndV
... (BAnz AT 26.08.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „30. November 2022" durch die Angabe „31. Mai 2023" ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
V. v. 17.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 168
Artikel 1 5. UkraineAufenthÜVÄndV
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der ... Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben." 2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4. März 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
V. v. 24.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 138
Artikel 1 4. UkraineAufenthÜVÄndV
... (BAnz AT 30.11.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „31. Mai 2023" durch die Angabe „4. März 2024" ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
V. v. 24.08.2022 BAnz AT 26.08.2022 V1
Artikel 1 2. UkraineAufenthÜVÄndV
... durch die Wörter „einen langfristigen Aufenthalt" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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