1Bei Teilzeitbeschäftigung nach
§ 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den
§§ 5 bis 9,
11 und
14 anteilig gewährt.
2Die Leistungen nach den
§§ 12 bis 17 und
23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt.
3Die Tage nach den
§§ 12 und
13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423