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§ 2 - Vergleichswebsitemeldeverordnung (VglWebMV)

V. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 68
Geltung ab 02.03.2024; FNA: 7610-21-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 2 Zu meldende Daten



(1) Die Meldeverpflichtung nach § 17 Absatz 2 des Zahlungskontengesetzes umfasst für jedes von einem Zahlungsdienstleister für Verbraucher angebotene Zahlungskonto die folgenden Daten:

1.
den Namen des Zahlungsdienstleisters,

2.
die weitere Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters oder der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters, unter der er das Zahlungskonto anbietet,

3.
die Internetadresse des Zahlungsdienstleisters,

4.
eine Kontaktmöglichkeit für eine Verbrauchermeldung an den Zahlungsdienstleister,

5.
die Produktbezeichnung des Zahlungskontos,

6.
das Datum der Meldung sowie

7.
die in der Anlage genannten Vergleichskriterien und die zu diesen Vergleichskriterien nach der Anlage zu meldenden Daten.

(2) Die Meldeverpflichtung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungskontengesetzes umfasst auch die Meldung der Daten zur Berichtigung unrichtig gemeldeter Daten.



 

Zitierungen von § 2 VglWebMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VglWebMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VglWebMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VglWebMV Frist für die erstmalige Umsetzung der Meldeverpflichtung
... erste Meldung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 muss im Zeitraum vom 1. September 2024 bis 30. September 2024 ...
§ 4 VglWebMV Form der Meldung
... zu deren Meldung er nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 verpflichtet ist, in einem einheitlichen und vollständigen Datensatz zusammenfassen. ... die Meldungen nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 und 2. die Meldungen zur Berichtigung unrichtig gemeldeter Daten, die auf der ...
§ 5 VglWebMV Ordnungsgemäße Datenübermittlung
... 3. zu den Datenformaten, die bei der Meldung zu verwenden sind, und 4. zu den nach § 2 zu meldenden Daten. (3) Die von der Bundesanstalt für ... und Hinweise müssen vom Zahlungsdienstleister beachtet werden. Weitere als die nach § 2 zu meldenden Daten darf er in der Meldung nicht ...
Anlage VglWebMV (zu § 2 Absatz 1 Nummer 7) Zu meldende Daten zu den Vergleichskriterien