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Verordnung über die Meldungen zu Zahlungskonten für die Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz (Vergleichswebsitemeldeverordnung - VglWebMV)
V. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 68
Geltung ab 02.03.2024; FNA: 7610-21-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 02.03.2024; FNA: 7610-21-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Eingangsformel
Auf Grund des § 19 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 des Zahlungskontengesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720), der zuletzt durch Artikel 26 Nummer 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1f der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 21) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:
§ 1 Regelungsgegenstand
Diese Verordnung trifft Regelungen
- 1.
- zur Meldung von Daten für die Vergleichwebsite nach dem Zahlungskontengesetz und
- 2.
- zur Konkretisierung und Ergänzung der Vergleichskriterien.
§ 2 Zu meldende Daten
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Meldeverpflichtung nach § 17 Absatz 2 des Zahlungskontengesetzes umfasst für jedes von einem Zahlungsdienstleister für Verbraucher angebotene Zahlungskonto die folgenden Daten:
- 1.
- den Namen des Zahlungsdienstleisters,
- 2.
- die weitere Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters oder der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters, unter der er das Zahlungskonto anbietet,
- 3.
- die Internetadresse des Zahlungsdienstleisters,
- 4.
- eine Kontaktmöglichkeit für eine Verbrauchermeldung an den Zahlungsdienstleister,
- 5.
- die Produktbezeichnung des Zahlungskontos,
- 6.
- das Datum der Meldung sowie
- 7.
- die in der Anlage genannten Vergleichskriterien und die zu diesen Vergleichskriterien nach der Anlage zu meldenden Daten.
(2) Die Meldeverpflichtung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungskontengesetzes umfasst auch die Meldung der Daten zur Berichtigung unrichtig gemeldeter Daten.
§ 3 Frist für die erstmalige Umsetzung der Meldeverpflichtung
Die erste Meldung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 muss im Zeitraum vom 1. September 2024 bis 30. September 2024 erfolgen.
§ 4 Form der Meldung
(1) 1Der Zahlungsdienstleister muss alle Daten zu den jeweils angebotenen Zahlungskonten, zu deren Meldung er nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 verpflichtet ist, in einem einheitlichen und vollständigen Datensatz zusammenfassen. 2In einem einheitlichen und vollständigen Datensatz zusammenzufassen sind auch jeweils
- 1.
- die Meldungen nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 und
- 2.
- die Meldungen zur Berichtigung unrichtig gemeldeter Daten, die auf der Vergleichswebsite angezeigt werden.
(2) 1Die Meldung muss elektronisch über die Meldeplattform der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgen. 2Für die Meldung ist das hierfür bereitgestellte Fachverfahren zu verwenden.
§ 5 Ordnungsgemäße Datenübermittlung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei der Meldung muss der Zahlungsdienstleister die ordnungsgemäße Datenübermittlung sicherstellen.
(2) Für die ordnungsgemäße Datenübermittlung veröffentlicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Meldeplattform und auf ihrer Internetseite Informationen und Hinweise
- 1.
- zur Meldung,
- 2.
- zum elektronischen Einreichungsweg,
- 3.
- zu den Datenformaten, die bei der Meldung zu verwenden sind, und
- 4.
- zu den nach § 2 zu meldenden Daten.
(3) 1Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichten Informationen und Hinweise müssen vom Zahlungsdienstleister beachtet werden. 2Weitere als die nach § 2 zu meldenden Daten darf er in der Meldung nicht übermitteln.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. März 2024.
Schlussformel
Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson
Mark Branson
Anlage (zu § 2 Absatz 1 Nummer 7) Zu meldende Daten zu den Vergleichskriterien
Alle zu meldenden Daten sind Pflichtangaben.
In welchem Datenformat die jeweiligen Angaben zu melden sind, ergibt sich aus den Informationen und Hinweisen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 veröffentlicht werden.
Bei Meldung des Entgelts zu einem Vergleichskriterium ist jeweils zusätzlich anzugeben, ob dieses Entgelt in dem monatlichen Entgelt für die Kontoführung enthalten ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Höhe der hierfür zusätzlich anfallenden Entgelte und Kosten anzugeben. Auch ist anzugeben, ob sich Entgelte und Kosten bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ändern.
In welchem Datenformat die jeweiligen Angaben zu melden sind, ergibt sich aus den Informationen und Hinweisen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 veröffentlicht werden.
Bei Meldung des Entgelts zu einem Vergleichskriterium ist jeweils zusätzlich anzugeben, ob dieses Entgelt in dem monatlichen Entgelt für die Kontoführung enthalten ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Höhe der hierfür zusätzlich anfallenden Entgelte und Kosten anzugeben. Auch ist anzugeben, ob sich Entgelte und Kosten bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ändern.
Nummer | Vergleichskriterium | Zu meldende Daten zum Vergleichkriterium |
1 | Filialnetz § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Zahlungskontengesetzes | 1.1 Anzahl der inländischen Zweigstellen |
1.2 Postleitzahl für jede inländische Zweigstelle | ||
2 | Geldautomatennetz § 17 Absatz 1 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes | 2.1 Anzahl der Geldautomaten im Inland, an denen mit einer zum Zahlungskonto ausgestellten Zahlungskarte unent- geltlich Bargeld abgehoben werden kann |
2.2 Angabe, ob die Möglichkeit besteht, im Ausland mit einer zum Zahlungskonto ausgestellten Zahlungskarte unent- geltlich am Geldautomaten Bargeld abzuheben | ||
3 | Einlagensicherungssystem | 3.1 Angabe, ob der Zahlungsdienstleister einem Einlagen- sicherungssystem nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/49/EU angeschlossen ist, und, wenn ja, in welchem Staat der EU oder des EWR dieses Einlagen- sicherungssystem seinen Sitz hat |
3.2 Angabe, ob der Zahlungsdienstleister einer freiwilligen Einlagensicherung angeschlossen ist | ||
4 | Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz | Angabe, ob das Zahlungskonto ein Basiskonto nach § 30 Absatz 2 des Zahlungskontengesetzes („Basiskonto nach dem ZKG") ist |
5 | Filialkonto | Angabe, ob das angebotene Zahlungskonto auf eine Kontoführung in der Filiale ausgerichtet ist |
6 | Online-Konto | Angabe, ob das angebotene Zahlungskonto auf eine Online- Kontoführung ausgerichtet ist |
7 | Banking-App | Angabe, ob das angebotene Zahlungskonto auf eine Kontoführung über eine Banking-App ausgerichtet ist |
8 | Authentisierungsverfahren | Angabe, ob es ein Authentisierungsverfahren für die Online- Nutzung des Zahlungskontos gibt, das im monatlichen Entgelt enthalten ist |
9 | Zahlungskonto mit Bedingung | 9.1 Angabe, ob das Angebot der Kontoeröffnung oder Kontoführung mit einer besonderen Bedingung verbunden ist |
9.2 Angabe, ob das Angebot der Kontoeröffnung oder Kontoführung einen Mindestgeldeingang voraussetzt, sowie der Betrag des Mindestgeldeingangs | ||
9.3 Angabe, ob das angebotene Zahlungskonto ein Schülerkonto ist | ||
9.4 Angabe, ob das angebotene Zahlungskonto ein Auszubildenden- oder Studierendenkonto ist | ||
9.5 Angabe, ob das angebotene Zahlungskonto ein Gehaltskonto ist | ||
9.6 Angabe, ob das angebotene Zahlungskonto ein Rentner- oder Pensionärskonto ist | ||
9.7 Angabe, ob das Zahlungskonto mit einer sonstigen Bedingung angeboten wird | ||
10 | Monatliches Entgelt für die Kontoführung § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes | Angabe des monatlichen Entgelts |
11 | Kontoauszug | 11.1 Angabe, ob Kontoauszug per Post verfügbar ist, sowie Entgelte hierfür |
11.2 Angabe, ob Kontoauszug am Terminal verfügbar ist, sowie Entgelte hierfür | ||
11.3 Angabe, ob Kontoauszug online verfügbar ist, sowie Entgelte hierfür | ||
12 | Habenzins | 12.1 Angabe, ob der Zahlungsdienstleister für das Guthaben auf dem Zahlungskonto einen Habenzinssatz gewährt, sowie dessen Höhe in Prozent pro Jahr |
12.2 Angabe, ob die Zahlung des Habenzinses einer Bedingung unterliegt | ||
13 | Verwahrentgelt | 13.1 Angabe, ob der Zahlungsdienstleister für das Guthaben auf dem Zahlungskonto ein Verwahrentgelt berechnet, sowie dessen Höhe in Prozent pro Jahr |
13.2 Angabe, ob das Verwahrentgelt einer Bedingung unterliegt | ||
14 | Überweisung § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes | 14.1 Angabe, ob Online-Überweisung angeboten wird, sowie Entgelte hierfür |
14.2 Angabe, ob Überweisung am Schalter angeboten wird, sowie Entgelte hierfür | ||
14.3 Angabe, ob Überweisung am Terminal angeboten wird, sowie Entgelte hierfür | ||
14.4 Angabe, ob Überweisung am Telefon angeboten wird, sowie Entgelte hierfür | ||
14.5 Angabe, ob sonstige Überweisung ohne Beleg angeboten wird, sowie Entgelte hierfür | ||
14.6 Angabe, ob sonstige Überweisung mit Beleg angeboten wird, sowie Entgelte hierfür | ||
15 | Echtzeit-Überweisung § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes | Angabe, ob Echtzeit-Überweisung angeboten wird, sowie Entgelte hierfür |
16 | Gutschrift einer Überweisung § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes | Angabe des Entgelts für die Gutschrift einer Überweisung |
17 | Dauerauftrag § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes | 17.1 Angabe, ob beleghafte Einrichtung eines Dauerauftrags angeboten wird, sowie Entgelte hierfür |
17.2 Angabe, ob beleglose Einrichtung eines Dauerauftrags angeboten wird, sowie Entgelte hierfür | ||
17.3 Angabe, ob beleghafte Änderung eines Dauerauftrags angeboten wird, sowie Entgelte hierfür | ||
17.4 Angabe, ob beleglose Änderung eines Dauerauftrags angeboten wird, sowie Entgelte hierfür | ||
17.5 Angabe, ob ein Entgelt für die Ausführung des Dauerauftrags je Überweisung erhoben wird, sowie Entgelte hierfür | ||
18 | Lastschrift § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes | Angabe, ob Lastschrift angeboten wird, sowie Entgelte hierfür |
19 | Berechtigte Ablehnung der Einlösung einer Lastschrift durch den Zahlungsdienstleister § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes | Angabe des Entgelts für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer Lastschrift durch den Zahlungsdienstleister |
20 | Berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überwei- sungsauftrags durch den Zahlungsdienstleister § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes | Angabe des Entgelts für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrags durch den Zahlungsdienstleister |
21 | Bargeldeinzahlung § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes | Angabe, ob Bargeldeinzahlung am Schalter angeboten wird, sowie Entgelte hierfür |
22 | Bargeldauszahlung § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes | Angabe, ob Bargeldauszahlung am Schalter angeboten wird, sowie Entgelte hierfür |
23 | Ausgabe und Einsatz einer Debitkarte § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes | 23.1 Angabe, ob die Ausgabe einer Debitkarte angeboten wird, einschließlich der Bezeichnung der jeweiligen Karte, sowie Entgelte hierfür |
23.2 Angabe, ob die Bargeldeinzahlung mit der Debitkarte am Terminal angeboten wird, sowie Entgelte hierfür | ||
23.3 Angabe, ob die Bargeldauszahlung mit der Debitkarte an eigenen Geldautomaten in Euro im EWR angeboten wird, sowie Entgelte hierfür | ||
23.4 Angabe, ob die Bargeldauszahlung mit der Debitkarte im Geldautomatenverbund in Euro im EWR angeboten wird, sowie Entgelte hierfür | ||
23.5 Angabe, ob die Bargeldauszahlung mit der Debitkarte an fremden Geldautomaten in Euro im EWR angeboten wird, sowie Entgelte hierfür | ||
23.6 Angabe, ob die Bargeldauszahlung mit der Debitkarte an fremden Geldautomaten in Fremdwährung angeboten wird, sowie Entgelte hierfür | ||
23.7 Angabe, ob die Debitkarte zum Bezahlen in Euro im EWR eingesetzt werden kann, sowie Entgelte hierfür | ||
23.8 Angabe, ob die Debitkarte zum Bezahlen in Fremdwährung eingesetzt werden kann, sowie Entgelte hierfür | ||
24 | Ausgabe und Einsatz einer Kreditkarte § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes | 24.1 Angabe, ob die Ausgabe einer Kreditkarte angeboten wird, einschließlich der Bezeichnung der jeweiligen Karte, sowie Entgelte hierfür |
24.2 Angabe, ob die Bargeldauszahlung mit Kreditkarte an eigenen Geldautomaten in Euro im EWR angeboten wird, sowie Entgelte hierfür | ||
24.3 Angabe, ob die Bargeldauszahlung mit Kreditkarte an fremden Geldautomaten in Euro im EWR angeboten wird, sowie Entgelte hierfür | ||
24.4 Angabe, ob die Bargeldauszahlung mit Kreditkarte an fremden Geldautomaten in Fremdwährung angeboten wird, sowie Entgelte hierfür | ||
24.5 Angabe, ob die Kreditkarte zum Bezahlen in Euro im EWR eingesetzt werden kann, sowie Entgelte hierfür | ||
24.6 Angabe, ob die Kreditkarte zum Bezahlen in Fremdwährung eingesetzt werden kann, sowie Entgelte hierfür | ||
25 | Eingeräumte Kontoüberziehung § 17 Absatz 1 Nummer 4 des Zahlungskontengesetzes | Angabe, ob eingeräumte Überziehung des Zahlungskontos angeboten wird, sowie der Sollzinssatz in Prozent pro Jahr |
26 | Geduldete Kontoüberziehung § 17 Absatz 1 Nummer 4 des Zahlungskontengesetzes | Angabe, ob geduldete Überziehung des Zahlungskontos angeboten wird, sowie der Sollzinssatz in Prozent pro Jahr |
27 | Vertragsstrafen § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes | Angabe, ob etwaige Vertragsstrafen in Bezug auf die angebotenen Dienste und Pakete bestehen |
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