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§ 5 - Vergleichswebsitemeldeverordnung (VglWebMV)

V. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 68
Geltung ab 02.03.2024; FNA: 7610-21-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 5 Ordnungsgemäße Datenübermittlung



(1) Bei der Meldung muss der Zahlungsdienstleister die ordnungsgemäße Datenübermittlung sicherstellen.

(2) Für die ordnungsgemäße Datenübermittlung veröffentlicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Meldeplattform und auf ihrer Internetseite Informationen und Hinweise

1.
zur Meldung,

2.
zum elektronischen Einreichungsweg,

3.
zu den Datenformaten, die bei der Meldung zu verwenden sind, und

4.
zu den nach § 2 zu meldenden Daten.

(3) 1Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichten Informationen und Hinweise müssen vom Zahlungsdienstleister beachtet werden. 2Weitere als die nach § 2 zu meldenden Daten darf er in der Meldung nicht übermitteln.

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Zitierungen von § 5 VglWebMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VglWebMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VglWebMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage VglWebMV (zu § 2 Absatz 1 Nummer 7) Zu meldende Daten zu den Vergleichskriterien
... Informationen und Hinweisen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 veröffentlicht werden. Bei Meldung des Entgelts zu einem Vergleichskriterium ist ...