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§ 2a - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft
(1) 1Der Träger der Lehrgänge über Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes muss mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation einsetzen:
- 1.
- eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (Jurist),
- 2.
- eine Fachkraft für Betriebswirtschaft (Betriebswirt) und
- 3.
- einen Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE und CE oder DE besitzt und mindestens drei Jahre lang eine Fahrschule verantwortlich geführt hat.
(2) 1Der Lehrgang muss mindestens die Sachgebiete des Musterplans nach Anlage 1a umfassen. 2Die tägliche Dauer darf acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten nicht überschreiten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. Oktober 2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937 m.W.v. 1. Januar 2020
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Frühere Fassungen von § 2a Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 02.10.2019 BGBl. I S. 1416 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2a Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a DV-FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DV-FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1a DV-FahrlG (zu § 2a) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang (vom 01.01.2024)
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 1 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft". b) Die Angabe zu ... der Angabe zu Anlage 1.2 wird folgende Angabe eingefügt: „Anlage 1a (zu § 2a ) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang". 2. Nach § 2 ... den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang". 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Durchführung des Lehrgangs ... 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „ § 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft (1) Der Träger der ... 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „ § 2a " die Angabe „und 4a" eingefügt. b) In Absatz 6 wird nach Satz 1 ... 11. Nach Anlage 1.2 wird folgende Anlage 1a eingefügt: „Anlage 1a (zu § 2a ) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang ...
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