§ 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören
(1)
1Institute können eine Freistellung nach Artikel 7 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung bei der Aufsichtsbehörde beantragen.
2Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 7 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen.
(2)
1Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 7 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen, kann die Aufsichtsbehörde Institute auf Antrag für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen gemäß
§ 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b und c bezüglich der Risikocontrolling-Funktion freistellen.
2Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.
(3)
1Institute können eine Freistellung nach Artikel 8 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung bei der Aufsichtsbehörde beantragen.
2Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 8 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen.
(5) Für Institute und übergeordnete Unternehmen, die von der Regelung im Sinne des
§ 2a Absatz 1, 5 oder 6 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, gilt die Freistellung nach Absatz 1 oder 2 als gewährt.
(6) 1Die Aufsichtsbehörde kann das Institut oder das übergeordnete Unternehmen auch nach einer nach den Absätzen 1 bis 4 gewährten oder nach einer nach Absatz 5 fortgeltenden Freistellung auffordern, die erforderlichen Nachweise für die Einhaltung der Voraussetzungen vorzulegen. 2Sie kann sie auch dazu auffordern, Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, bestehende Mängel zu beseitigen und hierfür eine angemessene Frist bestimmen. 3Werden die Nachweise nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder werden die Mängel nicht oder nicht fristgerecht behoben, kann die Aufsichtsbehörde die Freistellung aufheben oder anordnen, dass das Institut die Vorschriften, auf die sich die Freistellung bezog, wieder anzuwenden hat.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 4 G. v. 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) wurde sinngemäß konsolidiert.
Frühere Fassungen von § 2a KWG
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interne Verweise§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2024) ... 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554. Ist ein Institut nach § 2a Absatz 1 freigestellt, hat der Prüfer den Fortbestand der in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. ... geltenden Fassung genannten Voraussetzungen zu prüfen. Ist ein Institut nach § 2a Absatz 3 freigestellt, hat der Prüfer den Fortbestand der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. ...
Zitat in folgenden NormenBetriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV)
V. v. 13.10.2014 BGBl. I S. 1603; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (FinaRisikoV)
Artikel 1 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 40 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
§ 10 FinaRisikoV Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten (vom 19.08.2020) ... nach Absatz 1 einzureichen, befreit. (3) Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen ... gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt ...
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024) ... Satz 1 oder Absatz 5 KWG 10.983 5.1.2 Freistellungen nach § 2a KWG 5.1.2.1 Freistellung eines gruppenangehörigen ... 5.1.2.1 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1 Satz 1 KWG nach Zeitaufwand 5.1.2.2 Freistellung eines ... 5.1.2.2 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2 Satz 1 KWG nach Zeitaufwand 5.1.2.3 Freistellung eines ... 5.1.2.3 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3 Satz 1 KWG nach Zeitaufwand 5.1.2.4 Freistellung eines ... 5.1.2.4 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4 Satz 1 KWG nach Zeitaufwand 5.1.2.5 Erlass einer Anordnung ... nach Zeitaufwand 5.1.2.5 Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWG nach Zeitaufwand 5.1.3 Individuell zurechenbare ...
KfW-Verordnung (KfWV)
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 2 KfWV Allgemeine Vorschriften (vom 30.12.2024) ... sind, verwendet werden, 3. die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 2a des Kreditwesengesetzes , 4. § 2d des Kreditwesengesetzes, 5. die §§ 6, 6a und 7 des ...
Liquiditätsverordnung (LiqV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3117; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 41 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
§ 10 LiqV Verwendung von institutseigenen Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren (vom 01.01.2018) ... Unternehmen einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe ist und die Voraussetzungen nach § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes erfüllt, oder das übergeordnetes Unternehmen ist und die Voraussetzungen nach § 2a ... erfüllt, oder das übergeordnetes Unternehmen ist und die Voraussetzungen nach § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes erfüllt, darf nach dauerhafter Wahl mit Zustimmung der Bundesanstalt von der Anwendung der ...
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 30 PrüfbV Ausnahmen für gruppenangehörige Institute ... von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die die Bundesanstalt gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat, sind nach Maßgabe der Freistellung die ... (2) § 23 ist bei der Freistellung durch die Bundesanstalt gemäß § 2a Absatz 4 des Kreditwesengesetzes nicht anzuwenden. (3) Der Abschlussprüfer hat ... Abschlussprüfer hat darüber zu berichten, ob die Voraussetzungen gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes ...
§ 48 PrüfbV Zusätzliche Angaben ... sowie bei nachgeordneten Unternehmen, die die Bundesanstalt jeweils gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat, im Bericht über die Prüfung des ... die Namen der gruppenangehörigen Unternehmen, die die Bundesanstalt gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat, sowie den Umfang der Freistellung, ... zu Gunsten von nachgeordneten Unternehmen, die die Bundesanstalt gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat, 3. Übertragungen von ... des übergeordneten Unternehmens, sofern die Bundesanstalt dieses gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt ...
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute ... 1 Absatz 3c Satz 1, 2 Nummer 2 und 3, die §§ 2a , 2d, 2e, 3, 6a bis 10e, 10g bis 18, 19 bis 22, 24b bis 25d, 25f, 25g, 25l, 25m, 26 bis 31, 36 bis ...
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 15 ZAG Eigenmittel; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023) ... Absatz 1 abzudecken. (5) Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegeben sind, kann die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 2 BRRDUG Änderung des Kreditwesengesetzes ... nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt." 3. In § 2a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 wird das Wort „Bundesanstalt" jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ...
CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes ... § 1b (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst: „§ 2a Ausnahmen für gruppenangehörige ... b) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst: „ § 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen ... Abs. 1 Satz 7" durch die Wörter „25a Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 6. § 2a wird wie folgt gefasst: „§ 2a Ausnahmen für gruppenangehörige ... Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 6. § 2a wird wie folgt gefasst: „ § 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen ... (5) Für Institute und übergeordnete Unternehmen, die von der Regelung im Sinne des § 2a Absatz 1, 5 oder 6 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, gilt die Freistellung ... den Artikeln 404 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Ist ein Institut nach § 2a Absatz 1 freigestellt, hat der Prüfer den Fortbestand der in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. ... in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen zu prüfen. Ist ein Institut nach § 2a Absatz 3 freigestellt, hat der Prüfer den Fortbestand der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. ... des § 45b Absatz 1 nicht entsprechen. Bei einem gruppenangehörigen Institut, das nach § 2a Absatz 1 freigestellt ist, kann die Bundesanstalt die Anwendung der Freistellung hinsichtlich der ...
Artikel 6 CRDIVUG Folgeänderungen ... ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „die Anforderungen des § 2a Abs. 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes eingehalten werden" durch die Wörter „die Voraussetzungen für eine ... werden" durch die Wörter „die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegeben sind" ...
Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung
V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2684
Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3090
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
Artikel 1 BKRUG Änderung des Kreditwesengesetzes ... 1a Handelsbuch und Anlagebuch". bb) Die Angaben zu den §§ 2a bis 2c werden durch folgende Angaben ersetzt: § 2a Ausnahmen für ... zu den §§ 2a bis 2c werden durch folgende Angaben ersetzt: § 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute § 2b Rechtsform ... 24 Abs. 1 Nr. 9" und in den Absätzen 7 und 8 wird jeweils die Angabe § 2a Abs. 2" durch die Angabe § 2b Abs. 2" ersetzt. c) Nach Absatz 8 ... § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 5 besteht." 5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: § 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute ... 5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: § 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute (1) Ein Institut mit Sitz im ... Europäischen Wirtschaftsraums hierüber." 6. Die bisherigen §§ 2a bis 2c werden zu den §§ 2b bis 2d. 7. § 8 wird wie folgt ... Sätze eingefügt: Macht ein Institut von der Ausnahme nach § 2a Gebrauch, hat der Prüfer das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu prüfen. Hat ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV ... 1 Satz 3 Nr. 1 KWG zur Errichtung eines internen Kontrollsystems auf Einzelebene (§ 2a Abs. 4 Satz 2 KWG) 1.000 bis 20.000 1.1.3 Amtshandlungen in ...
Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Artikel 1 EntschFinVÄndV Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung ... müssen, für den Fall, dass sie von der sog. Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen, über eine ... entsprechende Kennzahl auf Konzernebene berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Für ...
Verordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2336
Artikel 1 FinaVuaÄndV Änderung der Finanzinformationenverordnung ... nach Absatz 1 einzureichen, befreit. (3) Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des ... für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt. § 11 ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4155
Artikel 1 14. FinDAGKostVÄndV ... § 2 Absatz 4 Satz 1 KWG 7.350 1.1.2 Freistellungen nach § 2a KWG 1.1.2.1 Freistellung eines gruppenangehörigen ... eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1 Satz 1 KWG 500 bis 1.500 1.1.2.2 Freistellung eines ... 1.500 1.1.2.2 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2 Satz 1 KWG 500 bis 1.500 1.1.2.3 Freistellung eines ... 1.500 1.1.2.3 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3 Satz 1 KWG 500 bis 1.500 1.1.2.4 Freistellung eines ... 1.500 1.1.2.4 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4 Satz 1 KWG 500 bis 1.500 1.1.2.5 Erlass einer Anordnung ... Satz 1 KWG 500 bis 1.500 1.1.2.5 Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWG 500 bis 1.500". 3. In Nummer 1.1.3.1 wird in der ...
Zitate in aufgehobenen TitelnEdB-Beitragsverordnung (EdBBeitrV)
V. v. 10.07.1999 BGBl. I S. 1540; aufgehoben durch § 35 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
§ 22 PrüfbV Ausnahmen für gruppenangehörige Institute ... von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die von dem Wahlrecht gemäß § 2a Absatz 1, 5 oder 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, sind nach Maßgabe der ... Der Abschlussprüfer hat über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes zu ...
§ 38 PrüfbV Zusätzliche Angaben ... Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, sowie bei nachgeordneten Unternehmen, die von ... Gebrauch machen, sowie bei nachgeordneten Unternehmen, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, im Bericht über die Prüfung des ... 1. die Namen der gruppenangehörigen Unternehmen, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 1 oder 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, sowie den Umfang, in dem sie von der ... Unternehmen zu Gunsten von nachgeordneten Unternehmen, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, 3. Übertragungen von ... zu Gunsten des übergeordneten Unternehmens, sofern dieses von der Ausnahme nach § 2a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch ...
Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926; aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
§ 75 SolvV IRBA-Forderungsklasse Institute (vom 31.12.2010) ... nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes Anwendung finden oder das nach § 2a des Kreditwesengesetzes von der Anwendung des § 10 des Kreditwesengesetzes freigestellt ist, ...
§ 323 SolvV Angaben zum Anwendungsbereich dieser Verordnung ... oder haftendem Eigenkapital innerhalb der Gruppe, 4. bei Inanspruchnahme der in § 2a des Kreditwesengesetzes genannten Ausnahmen für gruppenangehörige Institute, eine ... Ausnahmen für gruppenangehörige Institute, eine Darstellung, inwieweit die in § 2a des Kreditwesengesetzes genannten Bedingungen erfüllt werden. (2) In quantitativer ...
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
§ 12 ZAG Eigenkapital bei Zahlungsinstituten (vom 01.01.2014) ... nachgeht. (3) Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegeben sind, kann die ...
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