§ 2a Fahrerlaubnis auf Probe
(1)
1Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an.
2Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen.
3Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben.
4Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen.
5Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach
§ 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach
§ 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit.
6Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet.
7In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.
(2)
1Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach
§ 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach
§ 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde
- 1.
- seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
- 2.
- ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
- 3.
- ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
2Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.
(2a) 1Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. 2Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.
(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
(4)
1Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach
§ 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
2Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte.
3Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) 1Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden
- 1.
- nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
- 2.
- nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach
§ 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.
2Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat.
3Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins.
4Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden.
5Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) 1In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. 2Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. 3Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. 4Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. 5Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. 6Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. 7Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. 8Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber
- 1.
- persönlich zuverlässig ist,
- 2.
- über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
- 3.
- eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.
Frühere Fassungen von § 2a StVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 4 StVG Fahreignungs-Bewertungssystem (vom 28.07.2021) ... Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei 1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3 , 2. Verlängerung einer Fahrerlaubnis, 3. Erteilung nach Erlöschen ...
§ 28 StVG Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters (vom 28.07.2021) ... 10. (aufgehoben) 11. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2, 12. die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an ... Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe ( § 2a ) erforderlich ist, 13. die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für ...
§ 29 StVG Tilgung der Eintragungen (vom 28.07.2021) ... über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis ... die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ... oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung, 4. bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 , verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und ... Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der ... dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a , 2. zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur ...
§ 50 StVG Inhalt der Fahrerlaubnisregister (vom 01.06.2020) ... Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwahrung von Führerscheinen sowie Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5, b) Verbote oder Beschränkungen, ein Fahrzeug zu ...
§ 65 StVG Übergangsbestimmungen (vom 28.07.2021) ... worden ist, 2. die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und 3. ... örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, ...
Zitat in folgenden NormenBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 17 DV-FahrlG Fortbildung (vom 01.01.2020) ... Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a und 4a des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten. (3) Der Fortbildungslehrgang ...
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
§ 11 FeV Eignung (vom 24.08.2017) ... Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den ...
§ 20 FeV Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (vom 28.12.2016) ... Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre 1. nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder ...
§ 32 FeV Ausnahmen von der Probezeit (vom 19.01.2013) ... von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer ...
§ 59 FeV Speicherung von Daten im Fahreignungsregister (vom 04.01.2018) ... der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, 14. bei Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die Behörde, ...
§ 71 FeV Verkehrspsychologische Beratung (vom 01.05.2014) ... Für die Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung nach § 2a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Personen im Sinne dieser Vorschrift als ... ist außerdem zurückzunehmen, wenn die persönliche Zuverlässigkeit nach § 2a Absatz 7 Satz 8 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, im Zeitpunkt der Bestätigung nach ... ist zu widerrufen, wenn nachträglich die persönliche Zuverlässigkeit (§ 2a Absatz 7 Satz 8 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes) weggefallen ist. (5) ...
Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784; zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 32 FahrlG Unterrichtsentgelte ... für die Vorstellung zur praktischen Prüfung, für die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes , für die Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des ...
§ 51 FahrlG Überwachung (vom 01.01.2024) ... Jahre vor Ort insbesondere prüfen, ob 1. die Ausbildung, die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes , die verkehrspädagogische Teilmaßnahme der Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 ... und Besichtigungen vorzunehmen, 3. dem Unterricht, den Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes , den verkehrspädagogischen Teilmaßnahmen der Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz ...
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 01.01.2025) ... 209 Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe ( § 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG ), Ermahnung oder Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Absatz 5 ... 210 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar ( § 2a Absatz 2 Nummer 1 StVG ) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2213
Artikel 1 1. FeVÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... Fahrerlaubnisklasse, 5. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes, 6. die Dauer der Probezeit einschließlich der ... Behörde, d) der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes, e) der Tag des Ablaufs der Gültigkeit ... Behörde, d) der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes, e) der Tag des Ablaufs der Gültigkeit ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
Artikel 1 5. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ... durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt. 2. § 2a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei 1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, 2. Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder 3. Erteilung nach ... c) In Buchstabe u wird die Angabe „§ 4 Abs. 9" durch die Angabe „§ 2a Absatz 7" ersetzt. d) In Buchstabe w werden aa) die Wörter ... ersetzt. d) In Buchstabe w werden aa) die Wörter „§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ... Wörter „§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 7 Satz 7 Nummer 3" und bb) die ... Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a ) erforderlich ist, 13. die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies ... über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn ... die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach ... cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer ... nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der ... Behörde zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a , 2. an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Ergreifung von ...
Artikel 2 5. StVGuaÄndG Änderung des Fahrlehrergesetzes ... des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und von Fahreignungsseminaren nach ... Unterrichts, für die Vorstellung zur Prüfung, für die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und für die Fahreignungsseminare ... Ort und Stelle zu prüfen, ob 1. die Ausbildung, die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die verkehrspädagogische ... und Besichtigungen vorzunehmen, 3. dem Unterricht, den Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, den verkehrspädagogischen ...
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1748
Artikel 1 StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ... den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26)" ersetzt. 3. § 2a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ... erfolgt unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach den Vorschriften des § 2a ." d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3. 8. Dem § 30 wird ...
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes
G. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1802
Artikel 1 StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ... Wörter „frühere oder spätere Zeitpunkt" ersetzt. 2. In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „nach § 28 Absatz 3 ... Sätze 1 und 2 gelten nicht bei 1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, 2. Verlängerung einer Fahrerlaubnis, 3. Erteilung nach ...
Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1460
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 2 9. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 24.04.2014) ... Fahreignungsseminar,". ff) In Nummer 14 werden die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des ... Satz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des ... 8 Nummer 1" ersetzt. bb) Die Wörter „, auch in Verbindung mit § 2a Absatz 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes" werden jeweils gestrichen. 17. ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 266
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 36
Artikel 1 17. GebOStÄndV ... 451 medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a und 4 Abs. 10 StVG sowie § 11 Abs. 3, den §§ 13 und 14 FeV ... 451.6 und 451.7; § 11 Abs. 3 Nr. 4 und 5, Abs. 10 Nr. 2 FeV und § 2a Abs. 4 und 5 sowie § 4 Abs. 10 StVG) ...
Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
V. v. 05.01.2009 BGBl. I S. 9
Artikel 1 BKatVÄndV ... für Fahranfänger 243 In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Voll- endung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 1 4. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ... 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3" ersetzt. 2. In § 2a Absatz 7 Satz 8 Nummer 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe u" durch die Wörter ... dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a , 2. zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
§ 15 FahrlGDV Fortbildung ... zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a oder § 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten. (3) In den ...
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
§ 15 FahrlGDV Fortbildung (vom 01.05.2014) ... zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten. (2a) Die Inhalte und Methoden der ...
Fahranfängerfortbildungsverordnung (FreiwFortbV)
Artikel 1 V. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 709; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3943
§ 2 FreiwFortbV Teilnehmer ... können Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, deren Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, in dem Land, in dem sie ihre Wohnung ...
§ 7 FreiwFortbV Verkürzung der Probezeit ... Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes verkürzt sich bei Vorlage der Teilnahmebescheinigung nach ... jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem die Teilnahmebescheinigung dieser vorgelegt wird. § 2a Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes bleibt ...
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
§ 11 FeV Eignung (vom 30.10.2008) ... beruhte. Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Abs. 4 und 5 und § 4 Abs. 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Abs. 2 ...
§ 32 FeV Ausnahmen von der Probezeit ... von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen M, S, L und T. Bei erstmaliger ...
§ 71 FeV Verkehrspsychologische Beratung (vom 30.10.2008) ... nach § 4 Abs. 9 Satz 6 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes, auch in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes, im Zeitpunkt der Bestätigung nach Absatz 2 ... (§ 4 Abs. 9 Satz 6 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes, auch in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes) weggefallen ist. (5) Zuständig ...
Fahrlehrergesetz (FahrlG)
G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
§ 19 FahrlG Unterrichtsentgelte (vom 08.09.2015) ... Unterrichts, für die Vorstellung zur Prüfung, für die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und für die Fahreignungsseminare ...
§ 33 FahrlG Überwachung (vom 01.05.2014) ... an Ort und Stelle zu prüfen, ob 1. die Ausbildung, die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die verkehrspädagogische ...
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
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