§ 2e Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften
(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der
Richtlinie 2013/36/EU und der
Richtlinie 2002/87/EG, so kann die Aufsichtsbehörde nach Konsultation der für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen zuständigen Stellen auf die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nur die einschlägigen Bestimmungen der
Richtlinie 2002/87/EG anwenden.
(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der
Richtlinie 2013/36/EU und der
Richtlinie 2009/138/EG, so kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungswesen zuständigen Stelle auf die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nur die Bestimmungen der Richtlinie anwenden, die sich auf die am stärksten vertretene Finanzbranche nach
§ 8 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes bezieht.
Frühere Fassungen von § 2e KWG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenWertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute ... 1 Absatz 3c Satz 1, 2 Nummer 2 und 3, die §§ 2a, 2d, 2e , 3, 6a bis 10e, 10g bis 18, 19 bis 22, 24b bis 25d, 25f, 25g, 25l, 25m, 26 bis 31, 36 bis 38, 44 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 2 FKAGEG Änderung des Kreditwesengesetzes ... b) Nach der Angabe zu § 2d wird folgende Angabe eingefügt: „§ 2e Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften". c) Die Angabe zu ... 10a Absatz 3a Satz 6 oder 7" ersetzt. 8. Nach § 2d wird folgender § 2e eingefügt: „§ 2e Ausnahmen für gemischte ... 8. Nach § 2d wird folgender § 2e eingefügt: „§ 2e Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften (1) Unterliegt eine ... die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt: „4. Entscheidungen nach § 2e und 5. die Struktur von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten ... Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Entscheidungen nach § 2e ." 11. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes ... für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute". b) Nach der Angabe zu § 2 e werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 2f Zulassung von ... oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 2 Satz 2 sind" ersetzt. 7. § 2e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ... Finanzbranche nach § 8 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes bezieht."
8. Nach § 2e werden die folgenden §§ 2f und 2g eingefügt: ...
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