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§ 300 - Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung
(1) 1Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. 2Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. 3Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.
(2) 1Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. 4Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.
(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.
(4) 1Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. 2Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht G. v. 22. Dezember 2020 BGBl. I S. 3328 m.W.v. 1. Oktober 2020
Frühere Fassungen von § 300 InsO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2020 (30.12.2020) | Artikel 2 Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3328 |
aktuell vorher | 01.07.2014 | Artikel 1 Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2379 |
aktuell | vor 01.07.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 300 InsO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 300 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InsO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 InsO Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung (vom 01.07.2014)
... Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen ...
§ 286 InsO Grundsatz (vom 01.10.2020)
... der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den ...
§ 300a InsO Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren (vom 01.10.2020)
... das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 2 Satz 1 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. Satz 1 gilt nicht für ...
§ 303a InsO Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (vom 26.06.2017)
... nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 3 versagt worden ist, 2. deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist. ...
Zitat in folgenden Normen
Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 23 GKG Insolvenzverfahren (vom 21.04.2018)
... über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat. (3) Die Kosten ...
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 20.07.2024)
... den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO) 39,00 € Abschnitt 6 ...
Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Anlage JAktAV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vom 05.12.2023)
... oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289, 290, 296 bis 298, 300 und 303 InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst ... oder Versagung von Rest- schuldbefreiung (§§ 289, 290, 296 bis 298, 300 und 303 InsO) 30 Jahre ...
Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 18 RPflG Insolvenzverfahren (vom 21.04.2018)
... der Restschuldbefreiung die Entscheidungen nach den §§ 287a, 290, 296 bis 297a und 300 der Insolvenzordnung , wenn ein Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, sowie die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren
G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Artikel 2 InsVEU/2015/848-DG Änderung der Insolvenzordnung
... 295 Absatz 2" ersetzt. 5. In § 303a Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „ § 300 Absatz 2 " durch die Angabe „§ 300 Absatz 3" ersetzt. 6. In § 305 ... 303a Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 300 Absatz 2" durch die Angabe „ § 300 Absatz 3 " ersetzt. 6. In § 305 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 ...
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
Artikel 1 GlRStG Änderung der Insolvenzordnung
... durch das Wort „Abtretungsfrist" ersetzt. 30. § 300 wird durch die folgenden §§ 300 und 300a ersetzt: „§ 300 ... ersetzt. 30. § 300 wird durch die folgenden §§ 300 und 300a ersetzt: „§ 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung ... § 300 wird durch die folgenden §§ 300 und 300a ersetzt: „§ 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung (1) Das Insolvenzgericht entscheidet ... das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. Satz 1 gilt nicht für ... §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 2 versagt worden ist, 2. deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist. ...
Artikel 7 GlRStG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... 1. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „(§§ 296, 297, 300 und 303 der Insolvenzordnung)" durch die Wörter „(§§ 296 bis 297a, 300 ... 300 und 303 der Insolvenzordnung)" durch die Wörter „(§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenzordnung)" ersetzt. 2. In Nummer 2350 der Anlage 1 ... 1 (Kostenverzeichnis) wird im Gebührentatbestand die Angabe „(§§ 296, 297, 300 , 303 InsO)" durch die Wörter „(§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO)" ... 296, 297, 300, 303 InsO)" durch die Wörter „(§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO)" ...
Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328
Artikel 2 RestSchBÄndG Änderung der Insolvenzordnung
... 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht" eingefügt. 6. § 300 wird wie folgt gefasst: „§ 300 Entscheidung über die ... Betracht" eingefügt. 6. § 300 wird wie folgt gefasst: „ § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung (1) Das Insolvenzgericht entscheidet ... Beschwerde zu." 7. In § 300a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ § 300 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 300 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 8. ... Satz 1 werden die Wörter „§ 300 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „ § 300 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 8. Dem § 301 wird folgender Absatz 4 angefügt: ...
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