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§ 300 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 300 Grundsatz
§ 300 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.
(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.
(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.
(3a) (weggefallen)
(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.
(4) 1Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. 2Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Zitierungen von § 300 SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 300 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 309 SGB VI Neufeststellung auf Antrag (vom 22.07.2017)
... 2017 geltenden Fassung in der Rente nicht berücksichtigt wurden. Abweichend von § 300 Absatz 3 ist bei der Neufeststellung der Rente nach Satz 1 die Regelung des § 58 Absatz 1 Satz 3 und ...
§ 310a SGB VI Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post
... Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 3. August 2001 begonnen hat. Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei der Neufeststellung der Rente § 256a Abs. 2 und § 307a Abs. 2 in der am 1. ...
§ 310c SGB VI Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente
... Buches berechneten Rente, wenn sie vor dem 1. Juli 2002 begonnen hat. Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei der Neufeststellung der Rente die Regelungen über die Berücksichtigung von ...
Zitat in folgenden Normen
2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Artikel 2 2. AAÜG-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 3. August 2001 begonnen hat. Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei der Neufeststellung der Rente § 256a Abs. 2 und § 307a Abs. 2 in der am ...
Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet
G. v. 22.04.1992 BGBl. I S. 906
Artikel 2 EGEntschRG Rentenberechnung bei Bezug einer Entschädigungsrente
... worden ist. (2) Leistungen aufgrund dieses Artikels werden abweichend von § 300 Abs. 3b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, aber ...
Zitate in Änderungsvorschriften
EM-Leistungsverbesserungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509
Artikel 1 EMLeVeG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung in der Rente nicht berücksichtigt wurden. Abweichend von § 300 Absatz 3 ist bei der Neufeststellung der Rente nach Satz 1 die Regelung des § 58 Absatz 1 Satz 3 und ...
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