§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
1In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§
299,
299a und
299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
- die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
- 2.
- der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Frühere Fassungen von § 300 StGB
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Zitat in folgenden NormenKonsumcannabisgesetz (KCanG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
§ 12 KCanG Versagung der Erlaubnis (vom 26.06.2024) ... 264a, 265b bis 266a, 267 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, den §§ 268 bis 281, 298 bis 300 , 315a Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Absatz 2, ...
Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung (vom 03.08.2024) ... Voraussetzungen, t) Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299, u) gemeingefährliche Straftaten in ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
G. v. 30.05.2016 BGBl. I S. 1254
Artikel 1 KorrBekGG Änderung des Strafgesetzbuches ... § 299b Bestechung im Gesundheitswesen". b) Der Angabe zu § 300 werden die Wörter „und im Gesundheitswesen" angefügt. 2. § ... werden die Wörter „und im Gesundheitswesen" angefügt. 2. § 300 wird durch die folgenden §§ 299a bis 300 ersetzt: „§ 299a ... angefügt. 2. § 300 wird durch die folgenden §§ 299a bis 300 ersetzt: „§ 299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen Wer als ... wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und ...
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
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