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§ 302 - Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 302 Zurücknahme und Verzicht
(1) 1Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. 2Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. 3Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015
Frühere Fassungen von § 302 StPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2015 | Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
aktuell vorher | 04.08.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2353 |
aktuell | vor 04.08.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 302 StPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 302 StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 118b StPO Anwendung von Rechtsmittelvorschriften (vom 25.07.2015)
... 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 ...
§ 147 StPO Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten (vom 01.01.2018)
... nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302 , 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit ...
§ 161a StPO Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft (vom 31.12.2015)
... Entscheidungen im Sinne des § 68b getroffen hat. Die §§ 297 bis 300, 302 , 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen ...
§ 163 StPO Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren (vom 24.08.2017)
... nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302 , 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen ...
§ 163a StPO Vernehmung des Beschuldigten (vom 01.07.2021)
... Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302 , 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist ...
§ 406e StPO Akteneinsicht (vom 01.07.2021)
... nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302 , 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist ...
§ 410 StPO Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft (vom 25.07.2015)
... Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend. (2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte ...
§ 480 StPO Entscheidung über die Datenübermittlung (vom 26.11.2019)
... nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302 , 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist ...
Zitat in folgenden Normen
Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz (DECHPolVtrUG)
Artikel 1 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365, 2024 I Nr. 165
§ 7 DECHPolVtrUG Einspruch gegen die Bewilligung der Vollstreckung
... bei der Bewilligungsbehörde Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen ...
§ 9 DECHPolVtrUG Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag der betroffenen Person
... Absatz 2 Satz 2) entscheidet das Gericht durch Beschluss. Die §§ 297 bis 300, 302 und 306 Absatz 2, die §§ 307 bis 309 Absatz 1 und § 311a der Strafprozessordnung ...
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 84e IRG Vorläufige Bewilligungsentscheidung (vom 25.07.2015)
... einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 ...
§ 85 IRG Vorläufige Bewilligungsentscheidung (vom 25.07.2015)
... einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 ...
§ 87f IRG Bewilligung der Vollstreckung (vom 27.11.2020)
... bei der Bewilligungsbehörde Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen ...
§ 87h IRG Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen (vom 27.11.2020)
... 5 Satz 2 entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. Die §§ 297 bis 300, 302 und 306 Absatz 2, die §§ 307, 308 und 309 Absatz 1 und § 311a der ...
§ 90f IRG Vorläufige Bewilligungsentscheidung (vom 25.07.2015)
... einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 ...
§ 90l IRG Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung (vom 25.07.2015)
... einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 ...
§ 90s IRG Vorläufige Bewilligungsentscheidung (vom 23.07.2015)
... einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 ...
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 62 OWiG Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
... entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302 , 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der ...
§ 67 OWiG Form und Frist
... Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend. (2) Der Einspruch kann auf bestimmte ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 2. ORRG Änderung der Strafprozessordnung
... b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 297 bis 300, 302 , 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend." 11. Dem § 112a Absatz 1 ... Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Die §§ 297 bis 300, 302 , 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend." 15. Nach § 154e wird ... Entscheidungen im Sinne des § 68b getroffen hat. Die §§ 297 bis 300, 302 , 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach den ... Folgende Sätze werden angefügt: „Die §§ 297 bis 300, 302 , 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist ... Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Die §§ 297 bis 300, 302 , 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, ... Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Die §§ 297 bis 300, 302 , 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1197
Artikel 1 3. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 ...
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 3 ÜbwRÄndG Änderung der Strafprozessordnung (vom 17.12.2019)
... durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302 , 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 ...
Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353
Artikel 1 VerstStVfÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken." 11. § 302 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „kann" ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... Rechtsmittels § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft § 302 Zurücknahme und Verzicht § 303 Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 1 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Strafprozessordnung
... durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302 , 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, ...
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
Artikel 1 2005/214/JI-UG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... bei der Bewilligungsbehörde Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der ...
Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Artikel 1 IRGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... Zustellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 ... Zustellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 ... Zustellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 ... Zustellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474; zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 6. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... 87f Absatz 5 Satz 2 entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. Die §§ 297 bis 300, 302 und 306 Absatz 2, die §§ 307, 308 und 309 Absatz 1 und § 311a der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Straffreiheitsgesetz 1968
G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 773; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 9 StrFrhG 1968 Begehren des Freispruchs
... die Antragsbefugnis und die Zurücknahme des Antrages gelten die §§ 297 bis 299, 302 , 303 der Strafprozeßordnung entsprechend. Gegen den Beschluß, der den Antrag ablehnt, ...
Straffreiheitsgesetz 1970
G. v. 20.05.1970 BGBl. I S. 509; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 11 StrFrhG 1970 Antrag auf Freispruch
... die Antragsbefugnis und die Zurücknahme des Antrages gelten die §§ 297 bis 299, 302 und 303 der Strafprozeßordnung entsprechend. Gegen den Beschluß, der den Antrag ...
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