1Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach
§ 882b der Zivilprozessordnung an.
2Eingetragen werden Schuldner,
- 1.
- denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 3 versagt worden ist,
- 2.
- deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist.
3Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach
§ 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung.
4§ 882c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
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neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476