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§ 307i - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 307i Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes
(1) Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wird ab dem 1. Dezember 2025 berücksichtigt, wenn am 30. November 2025 ein Anspruch bestand auf
- 1.
- eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente, die jeweils nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat,
- 2.
- eine Hinterbliebenenrente, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging,
- 3.
- eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung oder an eine Erziehungsrente nach Nummer 1 anschließt oder
- 4.
- eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 3 anschließt.
(2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente nach Absatz 1 am 30. November 2025 zugrunde liegen, mit dem Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.
(3) 1Der Faktor zur Berechnung des Zuschlags beträgt
- 1.
- 0,0750, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Juli 2014 begonnen hat, oder
- 2.
- 0,0450, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat.
(4) Ein Zuschlag nach Absatz 1 Nummer 2 wird zu einer Hinterbliebenenrente nicht ermittelt, wenn die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten verstorben ist.
(5) Der Zuschlag ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag
- 1.
- eine Rente wegen Alters folgt oder
- 2.
- eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zurechnungszeit oder nach § 253a Absatz 5 nur eine Zurechnungszeit in begrenztem Umfang zu berücksichtigen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz G. v. 28. Juni 2022 BGBl. I S. 975; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173 m.W.v. 1. Juli 2024
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Frühere Fassungen von § 307i SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2024 | Artikel 1 Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz vom 28.06.2022 BGBl. I S. 975 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 307i SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 307i SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 307j SGB VI Rentenzuschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes für die Zeit von Juli 2024 bis November 2025 (vom 01.07.2024)
... Zuschusses nach § 106 nach Anpassung der Rente am 1. Juli 2024 mit dem Faktor nach § 307i Absatz 3 vervielfältigt wird. Wird auf eine Rente wegen Todes Einkommen nach § 97 ... 1. Juli 2024 bleiben bei der Höhe des Rentenzuschlags unberücksichtigt. (3) § 307i Absatz 4 und 5 gelten entsprechend. (4) Bei dem Rentenzuschlag handelt es sich um eine ... der Rente unter Berücksichtigung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i für den Monat Dezember 2025, so hat der Rentenversicherungsträger den ermittelten ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 99a ALG Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes (vom 01.07.2024)
... ergebende Rentenbetrag unter Zugrundelegung eines Rentenartfaktors von 1,0 mit dem Faktor nach § 307i Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigt und der sich ergebende Betrag durch den am 30. Juni 2024 geltenden allgemeinen ... ohne Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen zu vervielfältigen. § 307i Absatz 3 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. (3) Ein Steigerungszahlzuschlag wird nicht ermittelt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz
G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Artikel 1 EMBRVG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 307i folgende Angabe eingefügt: „§ 307j Rentenzuschlag bei Renten wegen ... und Renten wegen Todes für die Zeit von Juli 2024 bis November 2025". 2. Nach § 307i wird folgender § 307j eingefügt: „§ 307j Rentenzuschlag bei ... Zuschusses nach § 106 nach Anpassung der Rente am 1. Juli 2024 mit dem Faktor nach § 307i Absatz 3 vervielfältigt wird. Wird auf eine Rente wegen Todes Einkommen nach § 97 angerechnet und ... 1. Juli 2024 bleiben bei der Höhe des Rentenzuschlags unberücksichtigt. (3) § 307i Absatz 4 und 5 gelten entsprechend. (4) Bei dem Rentenzuschlag handelt es sich um eine monatliche ... der Rente unter Berücksichtigung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307i für den Monat Dezember 2025, so hat der Rentenversicherungsträger den ermittelten ...
Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 975; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Artikel 1 RentAnpG 2022 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.07.2024)
... d) Nach der Angabe zu § 307h wird folgende Angabe eingefügt: „ § 307i Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten ... 10. Nach § 307h wird folgender § 307i eingefügt: „§ 307i Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei ... 10. Nach § 307h wird folgender § 307i eingefügt: „ § 307i Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten ...
Artikel 2 RentAnpG 2022 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... ergebende Rentenbetrag unter Zugrundelegung eines Rentenartfaktors von 1,0 mit dem Faktor nach § 307i Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigt und der sich ergebende Betrag durch den am 30. Juni 2024 geltenden allgemeinen ... Rentenwert ohne Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen zu vervielfältigen. § 307i Absatz 3 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. (3) Ein Steigerungszahlzuschlag wird nicht ermittelt ...
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