(1) 1Ein Rentenzuschlag wird als monatliche Rentenleistung vom 1. Juli 2024 bis zum 30. November 2025 gezahlt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf
- 1.
- eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente, die jeweils nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat,
- 2.
- eine Hinterbliebenenrente, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging,
- 3.
- eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung oder an eine Erziehungsrente nach Nummer 1 anschließt, oder
- 4.
- eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 3 anschließt.
2Wird auf eine Rente nach Satz 1 eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung nach
§ 93 angerechnet und besteht deshalb nur ein Anspruch auf teilweise Auszahlung der Rente, wird kein Rentenzuschlag gezahlt.
(2)
1Die Höhe des Rentenzuschlags wird ermittelt, indem der Zahlbetrag der Rente zuzüglich eines geleisteten Zuschusses nach
§ 106 nach Anpassung der Rente am 1. Juli 2024 mit dem Faktor nach
§ 307i Absatz 3 vervielfältigt wird.
2Wird auf eine Rente wegen Todes Einkommen nach
§ 97 angerechnet und besteht ein Anspruch auf teilweise Auszahlung der Rente, tritt an die Stelle des Zahlbetrags der Rente die Rente vor Anwendung von
§ 97 zuzüglich eines geleisteten Zuschusses nach
§ 106.
3Besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung, ist der nach Satz 2 errechnete Betrag mit dem Faktor 0,8845 zu vervielfältigen.
4Der Rentenzuschlag verändert sich zum 1. Juli 2025 in dem Verhältnis, wie sich der aktuelle Rentenwert ändert.
5Änderungen des Zahlbetrags nach Satz 1 oder der Rente vor Anwendung von
§ 97 nach Satz 2 und 3 nach dem 1. Juli 2024 bleiben bei der Höhe des Rentenzuschlags unberücksichtigt.
(4)
1Bei dem Rentenzuschlag handelt es sich um eine monatliche Rentenleistung, die abweichend von
§§ 118,
272a zwischen dem 10. und dem 20. eines Monats gezahlt wird.
2Die Vorschriften dieses Buches zum Zusammentreffen von Renten und Einkommen sind auf den Rentenzuschlag nicht anzuwenden.
(5) Ist der monatliche Zahlbetrag der Rente zusammen mit dem Rentenzuschlag für den Monat November 2025 geringer als der Zahlbetrag der Rente unter Berücksichtigung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach
§ 307i für den Monat Dezember 2025, so hat der Rentenversicherungsträger den ermittelten Unterschiedsbetrag mit 17 zu multiplizieren und in einer Summe nachzuzahlen.
(6) Der Rentenzuschlag wird kostenfrei an die Empfänger ausgezahlt.
(7)
1Der Rentenzuschlag wird für die Rentenversicherungsträger durch die Deutsche Post AG berechnet und ausgezahlt;
§ 119 und die auf der Grundlage des
§ 120 erlassene Rechtsverordnung sind anzuwenden.
2Die Berechtigten erhalten von der Deutschen Post AG eine Mitteilung über den ihnen zustehenden Rentenzuschlag im Auftrag des für sie zuständigen Rentenversicherungsträgers.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 999; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 65
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
V. v. 26.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 65
G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173