(1) 1Zusammenstellungen von mindestens drei Waren, von denen jede Ware eine unterschiedliche Warennummer des Warenverzeichnisses erhält und die zusammen ein- oder ausgeführt werden, können vereinfacht angemeldet werden. 2Für diese Waren können die genehmigungspflichtigen Sammelwarennummern des Kapitels 99 verwendet werden.
(2)
1Um die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Qualität der Ergebnisse der Außenhandelsstatistik zu gewährleisten, wird die vereinfachte Anmeldung unter Verwendung von Sammelwarennummern nur auskunftspflichtigen Personen genehmigt, deren Warenverkehre im vorangegangenen Kalenderjahr pro Verkehrsrichtung nach
§ 2 Absatz 11 und 16 des Außenhandelsstatistikgesetzes den vom Statistischen Bundesamt als Vereinfachungsschwelle festgelegten Statistischen Wert nicht überschritten haben, der mindestens 3 Millionen Euro beträgt.
2Das Statistische Bundesamt legt den Statistischen Wert für die Vereinfachungsschwelle am Ende eines Kalenderjahres für das kommende Kalenderjahr fest.
(3) Die vereinfachte Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer kann auf Antrag des Auskunftspflichtigen für folgende Zusammenstellungen genehmigt werden:
- 1.
- Zusammenstellungen von Kraft- und Luftfahrzeugteilen nach Anhang 5, Abschnitt 31 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197; diese Zusammenstellungen dürfen im Fall von Kraftfahrzeugteilen nur Waren des Kapitels 87 des Warenverzeichnisses und im Fall von Luftfahrzeugteilen nur Waren des Kapitels 88 des Warenverzeichnisses enthalten,
- 2.
- Zusammenstellungen von geringwertigen Waren mit Ausnahme der Kapitel 87, 88 und 93 des Warenverzeichnisses, wobei der Statistische Wert jeder einzelnen Ware einer solchen Zusammenstellung 1.000 Euro nicht überschreiten darf; bei Zusammenstellungen aus den Kapiteln 01 bis 24 darf der Statistische Wert jeder einzelnen Ware 400 Euro nicht überschreiten; das Gewicht jeder einzelnen Ware darf bei jeder Zusammenstellung 1.000 Kilogramm nicht überschreiten,
- 3.
- Warenlieferungen von Retouren, Restposten, Konkurswaren und gebrauchten Waren mit Ausnahme der Kapitel 87, 88 und 93 des Warenverzeichnisses; wobei der Statistische Wert einer Sendung 50.000 Euro nicht überschreiten darf; eine Sendung ist in diesem Zusammenhang die Gesamtheit der Waren, die an einem Tag an einen Empfänger geschickt werden,
- 4.
- (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV)
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74