Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 30 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 30 Prüfungsbereich „Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

2.
Materialien für Dachschichten auszuwählen und den Materialbedarf zu ermitteln,

3.
Abbundpläne für Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, zu erstellen,

4.
die Detailausführung einer Dachkonstruktion einschließlich Anbauten zu beschreiben,

5.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen sowie

6.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.



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