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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 30 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)
Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 30 Prüfungsbereich „Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten"
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Materialien für Dachschichten auszuwählen und den Materialbedarf zu ermitteln,
- 3.
- Abbundpläne für Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, zu erstellen,
- 4.
- die Detailausführung einer Dachkonstruktion einschließlich Anbauten zu beschreiben,
- 5.
- Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen sowie
- 6.
- Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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